AdäquanzAdäquanz (von lateinisch adäquat – angemessen, entsprechend) ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Die Frage nach der Adäquanz dient als Eingrenzungskriterium für Fragen der Kausalität und Zurechnung. Nach der so genannten Adäquanztheorie muss der Schädiger nicht für solche Ereignisse einstehen, die nach der normalen Lebensanschauung eines objektiven, informierten Dritten völlig außerhalb der Erfahrung und Erwartung liegen. BeispielEin Lehrbuchbeispiel ist die Verursachung eines tödlichen Hirnschlags durch eine unbedeutende Ehrverletzung.[1] Zunächst würde sich die Frage stellen, ob das schädigende Ereignis (Beleidigung) den „Erfolg“ (tödlicher Hirnschlag) jedenfalls mitverursacht hat (Kausalität nach der Äquivalenztheorie). Wenn diese Frage zu bejahen ist, stellt sich die Frage nach der Adäquanz. Hierbei wird untersucht, ob der tödliche Hirnschlag bei einer geringfügigen Beleidigung als Folge in irgendeiner Weise vorhersehbar gewesen wäre. Diese Frage wird von den Juristen verneint. Die Adäquanz ist somit ein Korrektiv zu der als zu weit empfundenen Äquivalenztheorie. EntwicklungCarl Ludwig von Bar und Johannes von Kries gelten als Begründer der Adäquanztheorie.[2] Die Adäquanztheorie wird seit geraumer Zeit immer noch als zu weit empfunden. Die Unwahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittes alleine ist kein taugliches Merkmal, um eine Haftung auszuschließen. Daher wird die Adäquanztheorie im Einzelfall nochmals eingeschränkt durch den „Schutzzweck der Norm“. Hierbei fragt man, ob es denn gerade Sinn und Zweck der Norm war, vor derartigen Schäden zu schützen. Adäquanz im StrafrechtDemnach seien nur solche Kausalverläufe in der Deliktsprüfung zu berücksichtigen, die ex ante (also zum Zeitpunkt der Tathandlung) entsprechend (optimalem) Erfahrungswissen zu erwarten wären. Als Kausalitätstheorie wird die ex-ante-Sicht bei Vorsatzdelikten im deutschen Strafrecht abgelehnt. Es wird stattdessen auf einen Kausalitätsnachweis aus ex-post-Sicht (also zum Zeitpunkt des Taterfolges) abgestellt. Nur bei Fahrlässigkeitsdelikten wird weiterhin auf die ex-ante-Sicht abgestellt, da gerade festgestellt werden muss, ob der Kausalverlauf zum Handlungszeitpunkt vom möglichen Täter vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Soziale AdäquanzEin weiterer Gesichtspunkt ist die Lehre von der sozialen Adäquanz, die von Hans Welzel zunächst als Rechtfertigungsgrund entwickelt wurde. Wie das erlaubte Risiko schließt sozial adäquates Verhalten nach herrschender Meinung bereits den Tatbestand aus. Adäquanz im DeliktsrechtIn der Gefährdungshaftung (z. B. § 833 Satz 1 BGB – Haftung des Tierhalters; § 7 StVG – Haftung des Kfz-Halters) spielt die Adäquanz keine Rolle: Bei der reinen Gefährdungshaftung kommt es nach h. M. auf die Adäquanz nicht an, weil sie aufgrund der Anknüpfung an die Vorhersehbarkeit auf das Verschulden zugeschnitten ist. Entscheidend ist für die Zurechnung, ob es sich bei dem Verletzungserfolg um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Rechtsverkehr nach Sinn und Zweck der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (Schutzzweck der Norm).[3] Literatur
WeblinksWiktionary: Adäquanz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Belege
|