Arrondissement de CologneDas Arrondissement de Cologne, ein in Kantone gegliederter Verwaltungsbezirk des Département de la Roer, der von 1798 bis 1814 bestand, war eine kurze Episode in der Geschichte Kölns.[1] EntstehungsgeschichteBesetzung, Annexion und anerkannte EingliederungDie Besetzung linksrheinischer Gebiete durch französische Revolutionstruppen erfolgte im Spätherbst 1794. Diese Annexion wurde im Frieden von Campo Formio (1797) vorläufig und dann endgültig in dem geschlossenen Frieden von Lunéville (1801) anerkannt. Die in dieser Zwischenzeit liegenden, strukturellen Gebietsregulierungen basierten im Wesentlichen auf den Planungen und Vorschlägen zu einer Neugliederung der eroberten Territorien, die durch den Regierungskommissar und Richter am Kassationshof François Joseph Rudler erarbeitet worden waren. Der dann an den Rhein entsandte Elsässer Rudler gliederte die der Republik Frankreich einzuverleibenden Gebiete nach dem Vorbild der französischen Provinzen (nach 1789) in Départements, die die bisherigen Formen der feudalistischen Gebietsverwaltungen aufhoben und schrittweise eine Angleichung der rheinischen an die französische Rechtsordnung herbeiführten. Das Friedensabkommen von Lunéville brachte 1801 die völkerrechtlichen Voraussetzungen für die am 23. September 1802 formell vollzogene Gleichstellung der neuen rheinischen Departements mit den alten französischen Verwaltungseinheiten. Verwaltungsstrukturen und ReformenZu den wichtigsten Merkmalen der Neugliederung gehörte die Einführung der Departementverfassung 1798. Das eroberte Land war in vier Departements unterteilt worden, deren Verwaltung aus fünf Mitgliedern eines eigens gebildeten Direktoriums bestand, aus dem in jährlichem Wechsel einer von ihnen zum Präsidenten gewählt wurde. Unterhalb dieser Verwaltungsebene befanden sich die Kantone, die mit ihren Munizipalitäten die (vorläufig) nächste Verwaltungsgliederung darstellten. An der Spitze der Munizipalverwaltungen standen die Munizipalagenten, die sich aus den zugehörigen Gemeinden rekrutierten. Beide Verwaltungsebenen, Departements- und Kantonsverwaltungen wurden durch Regierungskommissare überwacht. Die napoleonische Reform vom Februar des Jahres, die im Mai 1800 in Kraft trat, formte die Verwaltungsstruktur zu einer zentralistisch und hierarchisch geprägten Organisation. An die Spitze der Departements, deren Gebietsfestlegung unverändert blieb, traten Präfekten, denen assistierend Präfektur- und Generalräte zur Seite gestellt wurden. Letzteren unterstand die Zuständigkeit für die Verwaltungsgerichtsbarkeiten und für die Belange des Steuerwesens. Die Departements erhielten nun eine weitere Untergliederung und wurden in Arrondissements unterteilt, die von Unterpräfekten geleitet wurden, denen Arrondissementsräte zugeordnet wurden. Auch auf der kommunalen Ebene erfolgten Veränderungen. In den Kantonen wurde die große Anzahl der Gemeinden, die oft auch aus sehr kleinen Zusammenschlüssen bestanden, auf Anordnung der Präfektur in ihrer Anzahl verringert und zu Bürgermeistereien, die als Mairien bezeichnet wurden, vereinigt. Der jeweilige Maire, dem ein Munizipalrat beigeordnet wurde, war dem Unterpräfekt (sous-préfet) unterstellt wie dieser dem Präfekten.[2] Recht und GesetzEbenso wie die Gliederung der Verwaltungsstrukturen erfolgte die Organisation der Gerichtsverfassung. Sie bestimmte als unterste Instanz in jedem Kanton ein mit einem Richter besetztes Friedensgericht, das für die Bagatellgerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen zuständig war. Ein in den Arrondissements eingerichtetes Tribunal wurde mit drei bis fünf Richtern ausgestattet und war zuständig für alle Streitfragen und Strafsachen, die nicht in die Kompetenz der Friedensgerichte fielen. Zusätzlich nahm das Tribunal als Appellationsgericht die gegen die Entscheidungen der Friedensgerichte angestrengten Revisionen an. Gegen die vor den Tribunalen ergangenen Urteile konnte bei den Appellationshöfen Berufung eingelegt werden. Für alle linksrheinischen Gerichte war bis 1805 in Trier der einzige Appellationshof, danach gingen die Appellationen aus dem Rurdepartement an den Appellationshof in Lüttich. Das dortige mit zwölf Geschworenen und zwölf Berufsrichtern besetzte Gericht war die letztmögliche Instanz. Gegen ein dort gefälltes Urteil war keine Revision möglich, nur noch das Gesuch (Coram nobis) der Annullierung beim Kassationshof (Cour de cassation) in Paris. Auf den Rechtsgebieten fanden die Errungenschaften der Revolutionszeit in den „Cinq codes“ des napoleonischen Kaiserreiches ihre Vollendung mit dem Code civil (auch „Code Napoléon“, dem bürgerlichen Recht) von 1804, dem Zivilprozessrecht von 1807, dem Handelsrecht von 1808, dem Strafprozessrecht von 1809 und dem Strafrecht von 1811.[3] Kantone und MairienDas Arrondissement war in zehn Kantone gegliedert. Es hatte etwa 137000 Einwohner in ursprünglich 290 Gemeinden.[4] Im Februar 1800 wurde eine neue Gemeindeverfassung eingeführt, seitdem stand ein Bürgermeister (Maire) an der Spitze einer Bürgermeisterei (Mairie). In der Regel wurden mehrere Gemeinden zu einer gemeinsamen Bürgermeisterei zusammengefasst.[5] Die Präfekten unterstanden nunmehr, wie ihre Amtskollegen in den französischen Departements, direkt den Pariser Ministerien. Mehrere spätere Änderungen betrafen lediglich den Geschäftsverteilungsplan innerhalb der Präfekturen.
Die UnterpräfektenNach dem Beschluss der Konsuln vom 22. Juli 1800 über die Ernennung des Präfekten, der Präfekturräte und der Unterpräfekten des Roerdepartements, übernahm nach seiner Vereidigung als erster Unterpräfekt des Arrondissements Köln August Sybertz, der zuvor als Sektionspräsident des Ziviltribunals des Roerdepartements fungiert hatte, sein Amt. Dies bekleidete er bis zum 7. November 1804. Nachfolger von August Sybertz wurde im November 1804 der ehemalige Ratsherr und Bürgermeister der Stadt Köln, Reiner Josef Klespé. Er war derjenige, der 1794 dem französischen General Jean-Étienne Championnet am Schlagbaum des Hahnentores symbolisch die Stadtschlüssel überreicht hatte.[7] Verwaltungsaufgaben des ArrondissementsFinanzen und Handel
Kommunales
Soziales
Militärwesen
Allgemeines
Bildungswesen
Bodendenkmalpflege
Ende des ArrondissementsMit dem Beginn der Franzosenzeit in Köln war die Jahrhunderte andauernde Herrschaft des Rates unterbrochen worden. Seitdem war das Kölner Rathaus Besitz des französischen Staates. Der Kaiserhof zu Wien, der der Abtretung des Rheinlandes an Frankreich mit dem „Frieden von Lunéville“ 1801 mit der Unterschrift Franz II. zugestimmt hatte, sollte für Kölns Geschichte erneut bedeutsam sein. Mit den Abmachungen des Wiener Kongresses 1815 gehörte die Stadt Köln dann zu Preußen und das Rathaus wurde wieder Sitz des Rates. Literatur
WeblinksCommons: Arrondissement Cologne – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
Einzelnachweise
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