BeförderungsvertragEin Beförderungsvertrag ist eine spezielle Form des schuldrechtlichen Vertrags über die Beförderung von Personen oder Gegenständen (Gütern). Als Beförderungsvertrag im engeren Sinne wird meist der Personenbeförderungsvertrag angesehen. Zur Beförderung von Gegenständen (Gütern) wird in der Regel ein Frachtvertrag abgeschlossen. Grundsätzlich ist also immer zunächst zu unterscheiden, ob Personen oder Güter befördert werden. Nationale RegelungenDeutschlandDer Beförderungsvertrag im deutschen Privatrecht ist erfolgsorientiert, stellt also eine spezielle Form des Werkvertrags dar, geregelt in den §§ 631 ff. BGB;[1] das Werk in diesem Sinne ist der Beförderungserfolg, d. h. die sichere (und meist auch pünktliche) Beförderung der Personen und/oder Güter. PersonenbeförderungDie Personenbeförderung wird abhängig vom Verkehrsmittel und der Art des Verkehrs (Stichworte: Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr) durch
geregelt. GüterbeförderungDie Güterbeförderung wird für den Transport der Güter mittels Straßen- oder Schienenfahrzeugen, Flugzeug oder Binnenschiff zivilrechtlich nach §§ 407 ff. HGB – und ergänzend nach §§ 631 ff. BGB – geregelt. Für den Seetransport gelten die §§ 476 ff. HGB. Zudem sind diverse öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), maßgeblich. Der Frachtvertrag ist ein Konsensualvertrag und kein Realvertrag; das bedeutet, dass die übereinstimmende Einigung der Vertragspartner zum Zustandekommen des Vertrages ausreicht. Es bedarf keiner körperlichen Übergabe von Gut und Frachtbrief (sog. Realakt), um das Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft) zu bewirken. Einer besonderen Form bedarf es dabei ebenfalls nicht (Formfreiheit). Die Ausstellung eines Frachtbriefes ist auf Verlangen des Frachtführers erforderlich; eine Ausstellungspflicht von vornherein besteht jedoch nicht. Die Übernahme des Gutes und gegebenenfalls eines Frachtbriefes sind bereits Teil der Vertragserfüllung. ÖsterreichFür Österreich sind Frachtverträge mit Kraftfahrzeugen nach dem Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG) (aktuell in der Fassung BGBL. I Nr. 153/2006) geregelt. Im nationalen und internationalen Güterverkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT).[2] Internationale RegelungenPersonenbeförderungDie Personenbeförderung wird abhängig vom Verkehrsmittel und der Art des Verkehrs (Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr) durch
geregelt. GüterbeförderungDie Güterbeförderung wird durch
geregelt. LiteraturLiteratur über Beförderungsvertrag im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
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