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Doppelirrtum

Als Doppelirrtum wird im Strafrecht eine Konstellation bezeichnet, bei der der Täter nicht nur irrtümlich vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeht, sondern auch über die Reichweite des Rechtfertigungsgrundes irrt.

Beispiel

A meint im Dunkeln, einen Dieb in seinem Garten zu erkennen. Er ist besorgt und feuert ohne Vorwarnung einen Schuss auf die Person ab. Er glaubt, hierzu zum Schutze seines Heims berechtigt zu sein. Bei dem vermeintlichen Dieb handelte es sich aber um seinen Sohn, der nach einer langen Zechtour nach Hause kommt.

Rechtliche Behandlung

Ein Doppelirrtum wird im Ergebnis nach den Regeln des Verbotsirrtums behandelt.[1] Da die Rechtsordnung selbst bei einem wirklichen Diebstahl (hypothetische Prüfung der Notwehr) sofortige Schüsse (hier im Beispiel mangels Erforderlichkeit) nicht gestatten würde, kann der irrende Täter im Ergebnis nicht besser stehen, als er bei Richtigkeit seiner Vorstellung stünde. Der Täter hätte in diesem Falle ohnehin nach den anerkannten Rechtfertigungsgründen so nicht handeln dürfen, da die Rechtsordnung kein derartiges Notwehrrecht kennt, weshalb er durch den Irrtum nicht privilegiert werden kann.[2]

Terminologie

Der Terminus Doppelirrtum ist bedenklich. Die hypothetische Notwehrprüfung ergibt in solchen Fällen bereits, dass schon gar kein Erlaubnistatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegt, denn selbst bei Richtigkeit der Tätervorstellung, dass also im Beispielsfall tatsächlich ein Diebstahl vorläge, wäre die Tat nicht gerechtfertigt. Demnach liegt lediglich ein Erlaubnisirrtum im Sinne von § 17 StGB, das heißt ein Irrtum über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes vor und nicht ein doppelter Irrtum.

Einzelnachweise

  1. Johannes Wessels, Werner Beulke: Strafrecht Allgemeiner Teil. 37. Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2007, ISBN 978-3-8114-9220-2, Rn. 485ff.
  2. Fritjof Haft JuS 80, 430, 588.
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