Eherecht (Österreich)Mit dem Begriff Eherecht können in Österreich alle Rechtsnormen gemeint sein, die speziell für Eheleute gelten. Im engeren Sinne wird dieser Begriff jedoch nur für solche Normen genutzt, welche die Begründung und Beendigung der Ehe sowie die Beziehung der Ehepartner untereinander regeln. Rechtliche GrundlagenDie wichtigsten Regelungen sind
Am 10. Dezember 2009 verabschiedete der Nationalrat das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG). Es ist seit 1. Jänner 2010 in Kraft. Im Steuerrecht, bei Renten- und Pensionsansprüchen werden eingetragene Partnerschaften heterosexuellen Paaren gleichgestellt, auch besteht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Heutige GesetzeslageDas Wesen der Ehe wird in Österreich durch § 44 ABGB definiert. In der genannten Bestimmung heißt es: Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten. Somit entsprach der Ehebegriff in Österreich bis 2018 nach wie vor dem traditionellen kirchlichen Verständnis, wonach die Ehe nur zwischen Mann und Frau bestehen konnte und ausdrücklich zum Zweck der Zeugung von Kindern diente. Ehen sind in Österreich seit dem 1. August 1938 obligatorische Zivilehen (§ 44 ABGB) und damit nur gültig, wenn sie vor dem Standesbeamten geschlossen wurden. Seit diesem Zeitpunkt haben kirchlich geschlossene Ehen keine rechtliche Relevanz mehr. Laut § 93 Abs. 1 ABGB gilt:
Falls ein gemeinsamer Familienname gewünscht ist, dann können die Ehegatten entweder einen ihrer ursprünglichen Familiennamen heranziehen oder aus beider Familiennamen (oder aus Teilen daraus) einen neuen Doppelnamen bilden. Allerdings darf ein neu gebildeter Doppelname aus höchstens zwei Teilen bestehen, die durch einen Bindestrich verbunden werden müssen. Bis zum Jahr 2013 wurde der Name des Mannes automatisch zum gemeinsamen Familiennamen, falls nichts anderes erklärt wurde (siehe damalige Fassung des § 93 Abs. 1 ABGB). Das österreichische Eherecht verlangt von den Ehepartnern prinzipiell das Führen eines gemeinsamen Haushalts, den gemeinsamen Erwerb, und die gemeinsame Obsorge um die ehelichen Kinder (§ 90 Abs. 1–3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB). Der reformierte § 91 Abs. 1 ABGB fordert:
Den Ehepartnern ist es prinzipiell freigestellt, wie sie die Aufteilung der Aufgaben in der Gestaltung ihres gemeinsamen Lebens vornehmen, der Paragraph enthielt schon früher den Auftrag an die Ehepartner, ihre Lebensgemeinschaft „einvernehmlich“ zu gestalten, hinzugefügt wurde dem die Zielvorgabe der „vollen Ausgewogenheit der Beiträge“. Dass auch nur einer der beiden Partner sich dabei „im Sinne der gerechten Neuverteilung der Arbeitsbelastung auf dieses Gesetz berufen“ kann, gibt der Abs. 2:
Die Scheidung der Ehe ist neben der Nichtigerklärung der Ehe und der Aufhebung der Ehe eine der Möglichkeiten, die Ehe zu beenden. Österreich hat das Scheidungsrecht im Zweiten Abschnitt des EheG, das bis 1977 weitgehend gleichlautend mit dem dEheG in Deutschland war, geregelt. Von besonderer praktischer Relevanz sind die Folgen der Scheidung (insbesondere Unterhalt, Vermögensaufteilung), wobei anzumerken ist, dass es bei der Unterhaltsbemessung zum Teil auf Verschulden ankommt, jedoch die Vermögensaufteilung grundsätzlich verschuldensunabhängig ist. Es kann im Scheidungsfall prinzipiell zum Nachteil eines Partners als Verschulden gewertet werden, wenn er sich nicht an Haushalt, Versorgungsarbeit, Kindererziehung oder Erwerbstätigkeit beteiligt. Die konkrete Auslegung des Gesetzesinhalts liegt am Scheidungsrichter.[1] GesetzesänderungenWesentliche Veränderungen erfuhr das Ehegesetz am Ende der 1970er Jahre im Zuge der Familienrechtsreform unter Justizminister Broda, sowie Mitte der 1980er. 1999 – auch infolge der Halbe-halbe-Kampagne – wurde das Scheidungsrecht im Zweiten Abschnitt des EheG reformiert. 2009 folgt das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz. 1960er
1970er
1980er, 1990erWeitere Veränderungen sollten das Regelwerk der Großen Familienrechtsreform abrunden:
2000 bis heute
Literatur
Weblinks
Anmerkungen
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