Der Europäische Fiskalpakt (englischEuropean Fiscal Compact, französischPacte budgétaire européen) bezeichnet Inhalte und Maßnahmen aus dem „Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion“ (SKS-Vertrag), welcher auf dem Vertrag von Maastricht bzw. auf jenen EU-Konvergenzkriterien basiert (max. 60 % Verschuldungsobergrenze in Relation zum BIP und max. 3 % jährliches Haushaltsdefizit in Relation zum BIP). Wesentliche Neuerung beim „SKS-Vertrag“ betrifft nun (zusätzlich zu den „Maastricht-Kriterien“) die Möglichkeit der finanziellen Sanktionierbarkeit bei Nichteinhaltung.
Teilnehmende Länder, deren strukturelles Defizit (jährliche Neuverschuldung abzüglich konjunkturellem Defizit) 0,5 % des jeweiligen BIP oder deren Gesamtschuldenquote 60 % des BIP überschreitet, haben ihre Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramme mit Maßnahmen zum Abbau der Verschuldung der EU-Kommission und dem Europäischen Rat vorzulegen und von diesen genehmigen zu lassen.
Der Vertrag wurde am 2. März 2012 von 25 EU-Mitgliedern, mit Ausnahme von Großbritannien und Tschechien, ratifiziert. Kroatien, welches im Jahr 2013 der EU beitrat, unterzeichnete den Fiskalpakt nicht. Er gilt für die derzeit 20 Staaten des Euro-Währungsraumes vollumfänglich und mit Einschränkungen für die weiteren unterzeichnenden Staaten der EU. Die Zustimmung zum „Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion“ ist Grundbedingung, um als bedürftiger Staatshaushalt Darlehen aus dem ESM beziehen zu können.
In Reaktion auf die Europäische Schuldenkrise kamen ab dem Jahre 2010 erste Vorschläge zur Reformierung des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf, der diese Krise nicht verhindert hatte.[1] Im Februar 2011 trieben Frankreich und Deutschland den Euro-Plus-Pakt voran, um die wirtschaftspolitische Koordinierung in der Eurozone zu verbessern.[2] Spanien schloss sich diesem Ziel an.[3] Zu den entschiedensten Verfechtern einer gemeinsamen Fiskalunion gehören neben der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel[4][5] auch zahlreiche amtierende EU-Finanzminister und der Chef der Europäischen Zentralbank.[6][7]
Deutschland hatte andere Mitgliedstaaten gedrängt, eine Schuldenbremse nach eigenem Vorbild einzuführen, um eine klare Schuldenobergrenze, strikte Haushaltsdisziplin und einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen. Schuldenbremsen in allen Euroländern implizieren eine viel stärkere Haushaltsdisziplin als die bestehenden EU-Regeln.[8] Laut der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel sollten die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof sicherstellen, dass die Länder ihren Verpflichtungen nachkommen.[9]
Am 9. Dezember 2011 einigten sich alle EU-Mitglieder mit Ausnahme Großbritanniens und Tschechiens auf strenge Obergrenzen für die Staatsschulden, einschließlich automatischer Sanktionen für Länder, die die Regeln brechen (Art. 3 SKS-Vertrag).
Antwort auf die Eurokrise
Im Zuge der auslösenden Bankenkrise und der, aufgrund der Rettungen, erhöhten Staatsverschuldungen wurde die Idee einer Europäischen Fiskalunion erneut aufgegriffen: gemeinsames Budget, gemeinsame Steuerpolitik, gemeinsame Garantie für die Staatsschulden der Länder der Eurozone. Einige sehen darin den natürlichen nächsten Schritt zur Europäischen Integration oder/und einen Weg zur Linderung oder Lösung der Eurokrise,[10][11] andere erkennen ein volkswirtschaftliches Paradoxon. Einige Ökonomen warnen davor[12] und weisen darauf hin, dass Europa nicht durch Sparen allein aus dem Schuldensumpf zu ziehen sei, da dafür auch Wachstum bzw. Investition nötig sei.[13]
Brüsseler Übereinkunft
Am 9. Dezember 2011 einigten sich die Länder der Eurozone auf Obergrenzen für die Staatsverschuldung und Strafen für jene Länder, die diese Grenzen missachten. Auch die Nicht-Euro-Länder mit Ausnahme Großbritanniens erklärten sich bereit, mitzumachen.[14] Eine Änderung des EU-Vertrags wurde vom britischen Premierminister David Cameron abgelehnt. Er hatte als Gegenleistung verlangt, die City of London von künftigen Finanzmarktregulierungen (wie etwa der vorgeschlagenen EU-Finanztransaktionssteuer) auszunehmen.[15] Wegen der Ablehnung der Vertragsänderung seitens der Briten im Dezember 2011 musste die geplante Zusammenarbeit auf eine eigene vertragliche Grundlage gestellt werden. Die Tschechische Republik, welche im Gegensatz zum Vereinigten Königreich die Vertragsänderung unterstützte, hat folglich im Januar 2012 abgelehnt, sich dem neuen Pakt anzuschließen, der außerhalb des EU-Rechtsrahmens steht. Der Vertrag wurde am 2. März 2012 von 25 Staaten unterzeichnet.
Vertragsinhalt
Der SKS-Vertrag (Fiskalpakt) umfasst folgende Punkte:
Der allgemeine Staatshaushalt muss ausgeglichen sein oder einen Überschuss aufweisen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a). Das gilt bereits dann als erreicht, wenn der konjunkturbereinigte jährliche Saldo ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen (Art. 3 Abs. 3 Buchst. a) in seinem länderspezifischen mittelfristigen Ziel (gemäß dem geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakt) nicht höher als 0,5 % des nominalen BIP ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b); er kann bis zu 1,0 % des BIP betragen, wenn der Schuldenstand erheblich unter 60 % des BIP liegt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und d SKSV). Dies hat jedoch nicht sofort und wohl auch nur annäherungsweise zu geschehen, denn es heißt in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b: „Die Vertragsparteien stellen eine rasche Annäherung an ihr jeweiliges mittelfristiges Ziel sicher“, wobei der zeitliche Rahmen für diese Annäherung von der Europäischen Kommission „unter Berücksichtigung der länderspezifischen Risiken für die langfristige Tragfähigkeit vorgeschlagen“ wird. Von diesem „mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad“ dürfen die die Staaten ausnahmsweise abweichen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c). Als solches gilt „ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der betreffenden Vertragspartei entzieht und erhebliche Auswirkung auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder ein schwerer Konjunkturabschwung im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakts, vorausgesetzt, die vorübergehende Abweichung … gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen“ (Art. 3 Abs. 3 Buchst. b).
Die neue Regelung muss in der nationalen Verfassung (oder auf gleichwertigem Niveau) verankert werden (Art. 3 Abs. 2 SKSV). Sie muss zudem einen automatischen Korrekturmechanismus beinhalten, der im Falle einer Abweichung ausgelöst wird. Alle unterzeichnenden Staaten erkennen die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs, der die Umsetzung dieser Regel auf nationaler Ebene überprüft, an (Art. 8 SKSV).
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre Ausgaben und Schulden zu verringern, bis die individuell von der EU-Kommission vorgeschlagenen Grenzen erreicht sind (Art. 4 SKSV).
Mitgliedstaaten, die die Regeln verletzten, müssen der EU-Kommission sowie dem Europäischen Rat Bericht erstatten, durch welche wirtschaftspolitischen Maßnahmen sie gedenken, ihr übermäßiges Defizit dauerhaft zu senken. Die vorgeschlagenen Maßnahmen und die jährlichen Haushaltspläne werden von der EU-Kommission und dem Europäischen Rat überwacht (Art. 5 SKSV).
Die Mitgliedstaaten müssen die geplante Aufnahme neuer Schulden vorab melden (Art. 6 SKSV).
Sobald ein Mitgliedsstaat Gefahr läuft, die Defizit-Obergrenze von drei Prozent zu verletzen, treten automatische Konsequenzen in Kraft, es sei denn, eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten des Euroraums spricht sich dagegen aus.
Laut Art. 8 Abs. 1 soll jedes Euroland, das keine EU-weit einheitliche Schuldenbremse auf nationaler Ebene einführt, vor dem Gerichtshof der EU in Luxemburg verklagt werden können. Diese Klage kann von jedem der anderen Länder entweder von sich aus oder nach vorheriger Feststellung der Säumnis durch die Europäische Kommission eingebracht werden. Kläger müssen laut Protokoll über die Unterzeichnung des Fiskalpakts[16] jedoch die drei Staaten sein, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kommissionsberichts den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führen. Der Gerichtshof entscheidet dann verbindlich, ob der Staat die Schuldenbremse wirksam eingeführt hat. Befolgt jener Staat dann das Urteil nicht, kann nach Art. 8 Abs. 2 beim Gerichtshof die Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß den von der Europäischen Kommission im Rahmen von Art. 260 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschaffenen Kriterien beantragt werden. Diese Sanktion kann einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld betragen und darf 0,1 % seines Bruttoinlandsproduktes nicht übersteigen. Das Geld soll in den geplanten Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fließen. Dieser soll wiederum nur von jenen Ländern in Anspruch genommen werden dürfen, die sich im Rahmen des Fiskalpaktes zur Einbremsung ihrer Neuverschuldung verpflichtet haben.[17]
Mindestens zweimal im Jahr soll es einen Euro-Gipfel geben. Zudem soll darauf geachtet werden, dass der Fiskalpakt den gemeinsamen EU-Binnenmarkt nicht untergräbt. Der Vertrag für die Eurozone tritt in Kraft, sobald ihn die Parlamente von zwölf Mitgliedern ratifiziert haben (Art. 14 SKS-Vertrag). Spätestens nach fünf Jahren soll zudem überprüft werden, ob der neue Vertrag in den für alle gültigen Vertrag über die Europäische Union integriert werden könne (Art. 16 SKS-Vertrag).
Inkrafttreten
Der Fiskalpakt trat am 1. Januar 2013 in Kraft. 23 Staaten haben den Vertrag bisher ratifiziert: Die Euroländer Österreich, Zypern, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Portugal, Slowenien und Slowakei, die Nicht-Euroländer Dänemark und Rumänien, die erklärt haben, sich an die Vertragstitel III und IV binden zu wollen. Für Litauen und Lettland gelten nur die Gouvernance-Regeln (Titel V).
Tabellarische Übersicht zur Ratifikation des Europäischen Fiskalpakts durch die Signatarstaaten
Laut einer Unterrichtung der deutschen Bundesregierung ist es trotz der energischen Sparprogramme keinem der Problemländer im Jahr 2012 gelungen, einen weiteren Anstieg seiner Schuldenstandsquote zu vermeiden. Als Gründe dafür werden angegeben, dass die deutliche konjunkturelle Eintrübung einen nennenswerten Teil der vorgesehenen Einsparungen zunichtegemacht hat, da sich die Steuereinnahmen ungünstiger als erwartet entwickelten und zusätzliche staatliche Ausgaben insbesondere aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit erforderlich geworden sind.[96]
Evaluierung 2013
Haushaltsdefizite wurden (teilweise seit 2009) gesenkt, mit Ausnahme von Deutschland und Portugal sind die Schuldenquoten gestiegen und werden auch 2014 weiter steigen.[97] Griechenland hat 2013 de facto ein Nulldefizit oder (je nach Berechnung) sogar einen Überschuss erwirtschaftet, die Schuldenquote ist 2013 von 156,9 (2012) auf 175,7 % gestiegen (2009: 129,7 % ab Sparauflagen durch die Troika). Dass die OECD in ihrem lobenden Bericht über die Konsolidierungserfolge des griechischen Staatshaushalts (2013) verschweigt,[98] dass die Schuldenstandsquote Griechenlands (in Relation zu sinkendem BIP) seit 2009 weiter enorm gestiegen ist, ist keineswegs überraschend.[99]
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gibt an: „Analog zeigt sich, dass in etlichen weiteren Ländern, wie etwa in Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal weiterer Konsolidierungsbedarf besteht. Die Grundausrichtung der Finanzpolitik im Euro-Raum dürfte daher im Prognosezeitraum restriktiv bleiben und dämpfend auf die konjunkturelle Entwicklung wirken.“
Und wie schon 2012 geht der Sachverständigenrat von nur kurzfristig negativen Effekten der Sparpolitik aus: „Die negativen kurzfristigen Effekte der Sparmaßnahmen auf die inländische Nachfrage und die Beschäftigung dürften im kommenden Jahr 2014 somit geringer sein als im Jahr 2013.“[100] Allerdings weist der Sachverständigenrat gleichzeitig darauf hin, dass im Jahr 2014 mit keiner Verbesserung der Exportentwicklung der deutschen Volkswirtschaft zu rechnen ist, da in den potenziellen Abnehmerstaaten (bereits) Disinflation wirkt.[101] Nur oberflächlich betrachtet erscheine damit die Forderung nach Lohnkürzungen in Deutschland gerechtfertigt, da Arbeitslosigkeit und Lohnkürzungen wiederum die Binnenkonjunktur (Inlandsnachfrage) schwächen[102][103] und die Volkswirtschaften der EU können nun mal nicht alle gleichzeitig Ausgaben verringern und gleichzeitig ihre Leistungsbilanz(en) verbessern[104][105][106] (siehe auch Konkurrenzparadoxon bzw. Beggar-thy-Neighbor-Politik).
Evaluierung 2014
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR) stellte in seiner aktualisierten Konjunkturprognose für das Jahr 2015 fest, die Wirtschaft des Euro-Raums habe in der zweiten Jahreshälfte 2014 leichte Fortschritte gemacht. Das Bruttoinlandsprodukt sei etwas kräftiger gewachsen als im Jahresgutachten 2014/15 erwartet.[107] Einige Länder hätten erste Fortschritte bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erzielt, wenngleich sie immer noch hoch sei. Die im Euro-Raum angelegte wirtschaftliche Erholung könne geringer ausfallen, wenn nach Griechenland auch in anderen Mitgliedstaaten die notwendigen Anpassungen ausblieben oder bereits umgesetzte Reformen zurückgedreht würden.[108]
Der expansive Effekt der Geldpolitik der EZB sei nur temporär und bilde sich im weiteren Zeitverlauf jedenfalls wieder zurück. Die quantitative Lockerung ersetze somit keine Strukturreformen und sei zudem mit erheblichen Risiken für die wirtschaftliche Entwicklung verbunden, insbesondere aufgrund verminderter Anreize für Reformen und aufgrund von Risiken für die Finanzstabilität.[109] Im Fall einer Staatsinsolvenz Griechenlands seien Gefahren für die europäische Wirtschaftsentwicklung „eher begrenzt“. Das Beispiel Griechenlands Ende 2014 zeige, wie erste Anzeichen eines Aufschwungs abrupt beendet werden, wenn Unsicherheit bezüglich des künftigen politischen Kurses aufkomme.[110]
Literatur
Christian Calliess, Christopher Schoenfleisch: Vom Fiskalpakt zur „Fiskalunion“? – Europa- und verfassungsrechtliche Überlegungen zur Reform der Wirtschafts- und Währungsunion. In: Berliner Online-Beiträge zum Europarecht, Nr. 75, S. 1–29.[111]
Andreas Fischer-Lescano: Fiskalvertrag und EU-Recht, Rechtsgutachten im Auftrag der GUE/NGL-Fraktion im Europäischen Parlament, Bremen 2012 (20 S.).[112]
Ulrich Häde: Rechtliche Bewertung der Maßnahmen im Hinblick auf eine „Fiskalunion“. In: Berliner Online-Beiträge zum Europarecht, Nr. 77, S. 1–14.[113]
Karsten Herzmann: Europäische Währungsstabilität über Bande gespielt. Ein Überblick über den Fiskalpakt. In: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2012, S. 168–174.[114]
Lukas Oberndorfer: Der Fiskalpakt – Umgehung der „europäischen Verfassung“ und Durchbrechung demokratischer Verfahren? In: juridikum 2012, S. 168–181.
Lukas Oberndorfer: Krisenbearbeitung in der Europäischen Union. Economic Governance und Fiskalpakt – Elemente einer autoritären Wende? In: Kritische Justiz (KJ) 2012, S. 26–38.
Frank Schorkopf: Europas politische Verfasstheit im Licht des Fiskalvertrages. In: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaft (ZSE) 2012, S. 1–29.
↑ abSaeima ratificē ES fiskālās disciplīnas līgumu. In: Latvijay Republikas Saeima. 31. Mai 2012, abgerufen am 2. Juni 2012 (lettisch, Für die Ratifikation war eine 2/3-Mehrheit notwendig, da ein Teil der nationalen Kompetenzen auf internationale Institutionen übertragen wurde.).
↑Final vote number: 1030, 18-July-2012. Spanischer Senat, 18. Juli 2012, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Oktober 2013; abgerufen am 30. September 2012 (spanisch).
↑ abProces legislativ la Senat: PL L243/2012. In: Senatul României. 21. Mai 2012, abgerufen am 25. Mai 2012 (rumänisch, Die Verfassung erfordert für alle EU-Verträge eine 2/3-Mehrheit im rumänischen Senat und in der Abgeordnetenkammer. Da der Fiskalpakt als Vertrag zwischen Regierungen ohne Notwendigkeit einer Verfassungsänderung bewertet wird, ist eine einfache Mehrheit in beiden Häusern ausreichend.).
↑Legislation Signed by President Higgins. In: Official website. Office of the President, 27. Juni 2012, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 3. November 2013; abgerufen am 27. Juni 2012 (englisch).
↑Głosowanie nr 64 - posiedzenie 27. Polnischer Senat, 21. Februar 2013, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 7. März 2013; abgerufen am 21. Februar 2013 (polnisch).Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.senat.gov.pl
↑Информация за закон. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 15. Dezember 2013; abgerufen am 4. Januar 2013 (bulgarisch).Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/parliament.bg
↑Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2013/14: Gegen eine rückwärtsgewandte Wirtschaftspolitik. (PDF; 6,1 MB) S. 75, Ziffer 125:
„Neben der Nachfrage ist die preisliche Wettbewerbsfähigkeit ein wichtiger Bestimmungsfaktor für die Exportentwicklung. Diese hat sich im Jahr 2013 gegenüber den Handelspartnern insgesamt deutlich verschlechtert. Zurückzuführen ist dieser Umstand unter anderem darauf, dass die Inflationsraten in vielen Mitgliedstaaten des Euro-Raums im bisherigen Jahresverlauf niedriger sind als in Deutschland. […] Demnach dürfte es im kommenden Jahr zu einer weiteren Verschlechterung der preislichen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Volkswirtschaft kommen, insbesondere gegenüber dem restlichen Euro-Raum.“
↑Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2013/14: Gegen eine rückwärtsgewandte Wirtschaftspolitik. (PDF; 6,0 MB) S. 59, Ziffer 101:
„[…] während die negativen konjunkturellen Effekte der Lohnkürzungen und der hohen Arbeitslosenquoten weiterhin die Binnennachfrage belasten […]“
↑Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2013/14: Gegen eine rückwärtsgewandte Wirtschaftspolitik. (PDF; 6,0 MB) S. 59, Ziffer 103:
„Insbesondere wird die inländische Nachfrage zukünftig durch die Kombination der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit und den teilweise fallenden Löhnen gebremst.“
↑Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2013/14: Gegen eine rückwärtsgewandte Wirtschaftspolitik. (PDF; 6,0 MB) S. 55, Ziffer 96.
„In Portugal und Spanien zeigt sich, dass die erzielten Senkungen der Lohnstückkosten im Exportsektor wie im Nicht-Exportsektor zu großen Teilen auf einen Beschäftigungsabbau zurückzuführen sind. Demgegenüber haben Lohnsenkungen in Griechenland und Irland nennenswerte zusätzliche Beiträge zur Senkung der Lohnstückkosten geleistet.“
↑Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2013/14: Gegen eine rückwärtsgewandte Wirtschaftspolitik. (PDF; 6,0 MB) S. 74:
„Das Ausmaß der deutschen Exporte hängt maßgeblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der Handelspartner ab. […] Dabei kommen die Nachfragezuwächse im Vergleich zum Jahr 2013 voraussichtlich aus den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und im weiteren Verlauf vermehrt aus dem Euro-Raum.“
↑Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2013/14: Gegen eine rückwärtsgewandte Wirtschaftspolitik. (PDF; 6,0 MB) S. 79, Ziffer 134:
„Nach wie vor befinden sich viele wichtige Handelspartner im Euro-Raum, mit denen die deutsche Volkswirtschaft in den vergangenen Jahren Handelsüberschüsse erwirtschaftet hat, in einem Anpassungsprozess, der sich in den Leistungsbilanzen der Länder niederschlägt. Dabei erzielen die einzelnen Volkswirtschaften bereits beachtenswerte Fortschritte (Ziffern 84 ff.), die sich jedoch in einer geringeren Nachfrage nach in Deutschland hergestellten Produkten niederschlagen.“