JustizwachtmeisterJustizwachtmeister ist in Deutschland eine Amtsbezeichnung für Beamte des einfachen Dienstes im Justizwachtmeisterdienst des Bundes oder der Länder mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen und Thüringen, wo Justizwachtmeister dem Mittleren Dienst angehören. BerufsbildJustizwachtmeister sind bei Gerichten und Staatsanwaltschaften tätige Beamte des einfachen Dienstes oder mit diesen Aufgaben betraute Angestellte. Beamte des Justizwachtmeisterdienstes sind Vollzugsdienstkräfte des Landes und befugt, in Ausübung öffentlicher Gewalt im Rahmen der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbaren Zwang auszuüben. Ihnen ist die Durchführung der hoheitsrechtlichen Aufgaben innerhalb der Justiz übertragen. Gleichwohl können ihnen auch sonstige Aufgaben der anderen Laufbahngruppen übertragen werden. Einzelheiten sind in der jeweiligen Justizwachtmeisterdienstordnungen der Länder geregelt, die als Ausführungsvorschriften von den Justizministerien der Länder erlassen werden. Ihre Aufgaben umfassen den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst. So führen sie die Inhaftierten zu Terminen und Sitzungen bei Gericht vor und bewachen sie. Zum Teil (nicht bundeseinheitlich) werden von ihnen die Eingangskontrollen in den Gerichts- und Staatsanwaltschaftsgebäuden (ständig oder temporär) durchgeführt. Insbesondere obliegt ihnen die Durchsetzung von Ruhe und Ordnung in den Gerichts- und Staatsanwaltschaftsgebäuden, aus eigener Entschließung handelnd (geregelt in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen und den Justizwachtmeisterdienstordnungen der Länder) und auf Anweisung von Vorgesetzten. Die Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs, der sich in der Regel durch einfache körperliche Gewalt oder durch den Einsatz von Handfesseln bzw. -schellen äußert, regeln ebenfalls die vorgenannten Gesetze. Diese Anwendung unmittelbaren Zwangs der Justizwachtmeister gleicht denen der Polizei. Die Befugnis für den Einsatz des unmittelbaren Zwangs erstreckt sich dabei nur auf das jeweilige Dienstgebäude und das dazugehörige Außengelände. Ausnahme ist die Durchführung von „Vorführbefehlen“ (das sind Anordnungen des Gerichts gegen zu Gerichtsterminen nicht erschienene Zeugen in Zivilverfahren). Davon sind von durch Polizeibeamte zu vollstreckende Vorgänge (Haftbefehle, Vorführungen in Strafverfahren) zu unterscheiden. Im Außendienst sind die Justizwachtmeister außerdem für die Zustellung von Schriftstücken sowie die mündliche Übermittlung dienstlicher Mitteilungen zuständig. In einigen Bundesländern sind die Justizwachtmeister mit Reizstoffsprühgeräten (ähnl. d. Pfefferspray) oder Schlagstock (EKA – Einsatzstock Kurz Ausziehbar) oder ähnlich wie bei der Polizei mit Tonfa ausgerüstet, z. B. Hansestadt Bremen. Außerdem obliegt ihnen zumeist die Posteingangs- und Ausgangsverwaltung sowie der Aktentransport und -umlauf und deren eventuell notwendige Vervielfältigung. Ebenfalls können ihnen die Verwaltung der Aktenarchive und die Aussonderung und Vernichtung von Akten übertragen werden. Weiterhin übertragen werden oft:
Im zunehmenden Maße erledigen sie auch hausmeisterähnliche Aufgaben, da, aus Kostengründen, die hauptamtlichen Hausmeister (nicht bundeseinheitlich) eingespart wurden. Deshalb wird bei Stellenausschreibungen meist eine abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung gefordert. In einigen Ländern werden zudem von den Justizwachtmeistern an dem dafür bestimmten Gericht Waffen asserviert, die von den Ordnungsbehörden beschlagnahmt wurden. Darüber hinaus werden bei vielen Staatsanwaltschaften generell Asservate gelagert und u. a. auch von Justizwachtmeistern verwaltet. Des Weiteren werden sie auch als Dienstwagenfahrer tätig, denen auch die Wagenpflege obliegt. AusbildungDie Ausbildung der Justizwachtmeister obliegt der Länderhoheit und ist aus diesem Grunde nicht bundesweit einheitlich. Überall gleich geregelt ist die Dauer der Ausbildung, sie beträgt 6 Monate. Sie umfasst dabei sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungsinhalte. Je nach Land wird dabei die theoretische Ausbildung entweder an Gerichten und Staatsanwaltschaften oder an Bildungseinrichtungen der Justiz vermittelt. Die nachfolgende Tabelle gibt dazu eine Übersicht.
Feststellung der BefähigungIm einfachen Dienst findet keine Laufbahnprüfung statt, anstelle dessen tritt die Befähigungsfeststellung durch den Ausbildungsleiter. In Baden-Württemberg wird diese Befähigung durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts getroffen, der sich dabei an dem Bericht der Ausbildungsdienststelle und den drei schriftlichen Arbeiten, die der Anwärter während der Ausbildung anfertigt, orientiert. Wird die Befähigung nicht zuerkannt, so ist der Vorbereitungsdienst zu verlängern (maximal auf ein Jahr), die Inhalte der Vertiefung werden festgelegt. AusstattungWenn man zur Ausstattung die Dienstbekleidung bzw. Uniform sowie die Hilfsmittel für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zählt, ergibt sich auch hier deutschlandweit vor allem bei der Bekleidung ein recht uneinheitliches Bild. So gewähren einige Länder Zuschüsse zum Erwerb der Dienstbekleidung, während in anderen Ländern die Wachtmeister ihre Uniform vom Dienstherren gestellt bekommen. In der nachfolgenden Tabelle werden die Unterschiede näher beleuchtet.
Amtsbezeichnungen und BesoldungAllgemein werden die Beamten des einfachen Dienstes in der Justiz zusammengefasst als Wachtmeister. In der Regel absolviert er einen 6-monatigen Vorbereitungsdienst als „Justizoberwachtmeisteranwärter“. Mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhält er dann die Dienstbezeichnung „Justizoberwachtmeister z. A.“ (zur Anstellung). Dieses Probeverhältnis dauert mindestens ein halbes Jahr und wird mit der Anstellung des Beamten und bei Erreichen der Altersgrenze mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beendet. Fortan trägt der Beamte die Amtsbezeichnung Justizoberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 3). Weitere Amtsbezeichnungen sind Justizhauptwachtmeister (A 4) und Erster Justizhauptwachtmeister (A 5 und A 6). Zwischenzeitlich wurden neue Spitzenämter nach A 7 (außer Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern), im prüfungsfreien Verwendungsaufstieg, eingeführt. Die entsprechende Amtsbezeichnung lautet zumeist Justizobersekretär im Verwaltungsdienst (Bayern Justizbetriebsobersekretär). Die Weiterbeförderung in die Besoldungsgruppe A 8 ist möglich in Bayern (Justizbetriebshauptsekretär) und Hessen (Justizhauptsekretär im Verwaltungsdienst), in Baden-Württemberg beginnt der Einstieg in A 7 mit Zulage nach der Ausbildung. Danach werden alle Beamten A 8 (Justizhauptsekretär im Justizwachtmeisterdienst), es gibt Beförderungsämter nach A 8 Zulage, A 9 (Amtsinspektor) und A 10 (Erster Amtsinspektor). Diese Ämter können nach den entsprechenden Beförderungsmaßstäben und Dienstzeiten erlangt werden. Die niedrigsten Besoldungsgruppen A 3 und A 4, die unweit vom Mindestlohn angesiedelt sind, werden in Nordrhein-Westfalen laut Antrag ab dem 1. Juli 2016 abgeschafft,[10] dann beginnt der Justizwachtmeister mit der Eingruppierung A5.[11][12] Rheinland-Pfalz führt ab 1. Januar 2017 die Hebung der Besoldungsgruppe A 3 auf die Besoldungsgruppe A 4 durch. Als Eingangsamt wird ab dann in diesem Bundesland nach dem Ampelkoalitionsvertrag für 2017 die Besoldungsgruppe A 3 nicht mehr ausgewiesen. Näheres ist dem dbb Magazin vom September 2016 – 67. Jahrgang zu entnehmen.[13] Eine Ausnahme hierzu bildet der Justizwachtmeisterdienst in Schleswig-Holstein. Hier wurden bis zum Jahr 2009 alle Beamte des einfachen Dienst in das dortige Endamt A 6 befördert. Dies ist wohl der Absenkung des Ruhegehalts auf 65 % geschuldet, da alle anderen Ämter des einfachen Dienst nicht einmal den Mindestversorgungssatz (§ 14 Abs. 4 Satz 2, 3 Beamtenversorgungsgesetz, BeamtVG) von 1260,47 € erreichen würden. InteressenvertretungDie Interessen der Justizwachtmeister werden in Deutschland von mehreren Organisationen vertreten:
Einzelnachweise
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