Giebelständig, Satteldach, Giebel verbrettert mit Klebdach und Fußwalm sowie Ladeerker, 18. Jahrhundert; ehemals zum nicht mehr existierenden Gebäude Weißenbacher Straße 8 gehörend
Weißenbacher Straße 10; Nähe Weißenbacher Straße (Standort)
Fachwerkstadel
Zugehörig giebelständiger Fachwerkstadel, Satteldach mit Fußwalm, Klebdach und Ladeerker, 17./18. Jahrhundert; gegenüber Backhaus, massiv, verputzt, Satteldach, 18. Jahrhundert
Sandsteinquaderbau, Turm mit Spitzhelm im Kern mittelalterlich, Langhaus mit Satteldach, Saalbau mit angedeutetem Querhaus, Altarraum und Sakristei, im Kern Bau des 13. und 17. Jahrhunderts, 1868/69 neuromanisch umgebaut; mit Ausstattung
Fünf barocke Kreuzwegstationen, Sandstein, von Josef Sem, um 1760
Annaberg 15, ehemals am alten Kirchenweg von Weilersbach nach Kirchehrenbach, 1985 in die Nähe des Pfarrhauses, 2003 an die heutige Stelle bei der Kirche versetzt (Standort)
Holzkreuz mit Korpus, am Sockel Dreifaltigkeitsrelief unter Muttergottesfigur, seitlich Engel, neugotisch, zweite Hälfte 19. Jahrhundert; vor Forchheimer Straße 23
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
Lage
Objekt
Beschreibung
Akten-Nr.
Bild
In Mittlerweilersbach; Nähe Hauptstraße (Standort)
Fachwerkstadel
Satteldach mit Fußwalm und Klebdach, 18. Jahrhundert
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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