in einem Waldgebiet nordöstlich von Buch (Standort)
Mittelalterlicher Burgstall; Einbindung dessen in einen Landschaftsgarten inzwischen Baudenkmal D-6-74-210-57 und explizite Erwähnung als Geotop 674G002
D-6-5830-0018
[[Vorlage:Bilderwunsch/code!/C:50.136096,10.814492!/D:Mittelalterlicher Burgstall; Einbindung dessen in einen Landschaftsgarten inzwischen Baudenkmal D-6-74-210-57 und explizite Erwähnung als Geotop 674G002, Mittelalterlicher Burgstall!/|BW]]
Untertägige Bauteile der spätmittelalterlichen bis neuzeitlichen Kirche (Baudenkmal D-6-74-210-40) sowie vermutlichKörpergräber des Mittelalters und der Neuzeit
Untertägige Bauteile und Fundamente abgegangener Gebäude der Neuzeit im Bereich des Truschenhofes (Baudenkmal D-6-74-210-49)
D-6-5831-0015
[[Vorlage:Bilderwunsch/code!/C:50.13432,10.86895!/D:Untertägige Bauteile und Fundamente abgegangener Gebäude der Neuzeit im Bereich des Truschenhofes (Baudenkmal D-6-74-210-49), Untertägige Bauteile und Fundamente abgegangener Gebäude der Neuzeit im Bereich des Truschenhofes!/|BW]]
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.