Deutsche Bundesregierungen sind die Regierungen der 1949 gegründeten Bundesrepublik Deutschland. Ihre Zusammensetzung und Kompetenzen regeln die Artikel 62 bis 69 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Die Regierungen in der Zeit der Weimarer Republik (1919–1933) und des Dritten Reiches (1933–1945) hießen Reichsregierungen. Im Deutschen Reich der Kaiserzeit (1871–1919) gab es keine kollegiale Regierung, sondern nur den Reichskanzler als verantwortlichen Minister. Die Regierung des revolutionären Deutschen Reiches von 1848/49 hieß provisorische Zentralgewalt bzw. Gesamt-Reichsministerium.
Angegeben ist jeweils die Amtszeit der Bundesminister, die mit ihrer Ernennung durch den Bundespräsidenten beginnt und mit der Konstituierung eines neu gewählten Deutschen Bundestages oder mit der Amtserledigung des Bundeskanzlers (etwa durch dessen Rücktritt) endet. Bis zur Amtsübernahme einer neu gebildeten Bundesregierung bleibt das Kabinett geschäftsführend im Amt.
- ↑ Im Herbst 1962 kam es im Zuge des zeitweiligen Austritts der FDP aus der Bundesregierung aufgrund der Spiegel-Affäre zu einer umfassenden Umbildung des Kabinetts Adenauer IV, das für die Zeit danach bisweilen als Kabinett Adenauer V bezeichnet wird.
Siehe auch
Weblinks
Bundesarchiv (Friedrich P. Kahlenberg): Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung (Online-Edition), Koblenz : Bundesarchiv, München : Oldenbourg , 20.09.1949 - 17.12.1992