Nichtigkeitsklage (Zivilrecht)Die Nichtigkeitsklage im deutschen Zivilprozess ist eine Form der Wiederaufnahmeklage. Sie steht neben der Restitutionsklage. Die Wiederaufnahme bezweckt, ein rechtskräftiges Urteil zu beseitigen und eine neue Entscheidung herbeizuführen. AnwendungsfälleDie Nichtigkeitsklage findet gemäß § 579 ZPO statt:
In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist die Klage jedoch unzulässig, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. Die praktische Bedeutung der Nichtigkeitsklage ist gering, weil sie eine Ausnahmeregelung ist. In Frage kommt sie insbes. dann, wenn Vollstreckungsbescheide an Geschäftsunfähige zugestellt wurden und die Einspruchsfrist versäumt wurde. GesellschaftsrechtIm Gesellschaftsrecht wird eine Klage, mit der die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung einer AG, KGaA oder SE oder der Gesellschafterversammlung einer GmbH begehrt wird, als Nichtigkeitsklage bezeichnet. Diese ist in § 241 AktG geregelt. Das Gericht kann gemäß § 44 Abs. 1 WEG auf Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). PatentrechtDie Nichtigkeitsklage nach der Zivilprozessordnung darf nicht mit der Nichtigkeitsklage (Patentrecht) verwechselt werden, die auf die Beseitigung eines wirksam erteilten (deutschen oder europäischen) Patents zielt. Weblinks |