Regierung der Landgrafschaft Hessen-HomburgDie Regierung der Landgrafschaft Hessen-Homburg wurde durch den Landgrafen, den Geheimen Rat und die Landesregierung gebildet. AllgemeinesDie Landgrafschaft Hessen-Homburg war im Heiligen Römischen Reich ein reichsunmittelbares Territorium, das ausschließlich aus dem Amt Homburg bestand. Mit der Rheinbundakte 1806 wurde die Landgrafschaft mediatisiert und dem Großherzogtum Hessen angeschlossen. 1815 erhielt die Landgrafschaft die Souveränität zurück und gewann mit dem Oberamt Meisenheim zusätzliches Gebiet. Dennoch blieb es der kleinste Staat im Deutschen Bund. Die LandgrafenAn der Spitze der Landgrafschaft standen die Landgrafen. Sie waren gleichzeitig auch Regierungs- und Verwaltungschefs. Alle Entscheidungen über Gesetze und Verordnungen wurden vom Landgrafen getroffen. Die Landgrafen im Deutschen Bund waren:
Der Geheime RatMit Verordnung vom 12. Mai 1817[1] wurde ein Geheimer Rat geschaffen. Seine Aufgaben waren breit gefasst. Hierzu gehörten die landgräflichen Haus- und Familienangelegenheiten, die auswärtigen Angelegenheiten, die oberste Leitung der inneren staatsrechtlichen Angelegenheiten, die Aufsicht über die anderen Landesbehörden, Beschwerde- und Gnadensachen sowie Personalangelegenheiten. Die Entscheidung traf der Landgraf, der dem Geheimen Rat vorsaß. Der Geheime Rat hatte lediglich beratende Funktion. Die Vorbereitung und Signatur der bzw. in landesherrlichen Reservatssachen die Gegenzeichnung der Gesetze Verordnungen und Verfügungen oblag dem Dirigierenden Geheimen Rat. Der Dirigierende Geheime Rat war der höchste Beamte in der Landgrafschaft. Folgende Personen wurden von den jeweiligen Landgrafen in diese Funktion berufen:
Der zweite Mann in der Regierung war der Regierungsdirektor.
Die LandesregierungMit Verordnung vom 18. Februar 1818[2] entstand die Landesregierung aus den bisherigen Gremien Regierung, Hofgericht, Konsistorien, Kammer, Forstkollegium und Collegium medicum. Die Landesregierung trat nur ausnahmsweise in allgemeinen und übergreifenden Fragen gemeinsam zusammen. Sie war in drei Deputationen geteilt:
Die Landesregierung war dem Geheimen Rat untergeordnet. In der MärzrevolutionErst nach der Märzrevolution 1848 kam Landgraf Gustav seiner Verpflichtung aus Art. 13 der Deutschen Bundesakte nach, eine „landständige Verfassung“ zu erlassen. Die Verfassung von Hessen-Homburg vom 3. Januar 1850 enthielt Vorschriften über die Regierung und deren Verhältnis zum Landgrafen und dem neu geschaffenen Landtag von Hessen-Homburg. Diese Verfassungsbestimmungen wurden jedoch nie umgesetzt und die Verfassung von seinem Nachfolger Landgraf Ferdinand mit Beginn der Reaktionsära wieder aufgehoben. GerichtsorganisationDie erste Deputation der Regierung war gleichzeitig Gericht der zweiten Instanz. Siehe hierzu Gerichtsorganisation in der Landgrafschaft Hessen-Homburg. Literatur
Einzelnachweise |