Sonderschutzgebiet ist eine strenge Schutzkategorie im Nationalpark Hohe Tauern in den Bundesländern Salzburg und Kärnten. In Tirol besteht diese Schutzkategorie auch außerhalb des Nationalparkes. In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur verboten.
Es gibt derzeit in Österreich acht solcher Schutzgebiete (siehe untenstehende Liste).
Das Sonderschutzgebiet in den Nationalparkgesetzen
Kärnten: Der Begriff ist durch den § 7Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz (K-NBG)[1] speziell für „im Nationalpark gelegene kleinräumige Gebiete von besonderem wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer ökologischer Bedeutung“ bestimmt. „In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.“ (§ 7 Z.2 K-NBG) Die Bezeichnung „Sonderschutzgebiet“ ist im § 35 K-NBG ausdrücklich geschützt.
Salzburg: Sonderschutzgebiete sind eine Regelung des Salzburger Nationalparkgesetzes[2], die „in der Außenzone oder in der Kernzone [des Nationalparks, Anm.] gelegene Gebiete zur vollen Erhaltung ihrer landschaftlichen oder ökologischen Bedeutung einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenwelt“ (§ 22) erfasst. Diese sind als dynamisches Schutzgebietskonzept mit langfristigen Zielsetzungen geplant und sollen auf weitere Areale ausgedehnt werden.[3]
Tirol: Der § 22Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005)[4] regelt diesen Typus der Unterschutzstellung. Er dient als besonders strenge Schutzkategorie,[5] und ist durch die Verankerung als allgemeine Schutzkategorie des Naturschutzgesetzes von etwas anderer Handhabe als die auf Nationalparks eingeschränkten Kategorien Salzburgs und Kärntens.[6] Die Intention ist aber dieselbe.
In Salzburg ist die Deklarierung zum Sonderschutzgebiet nur „mit ausdrücklicher Zustimmung der in Betracht kommenden Grundeigentümer und in ihren Rechten erheblich beeinträchtigten Nutzungsberechtigten“ (§ 22 S-NPG) vorgesehen, in Kärnten „mit Zustimmung der Grundeigentümer“ (§ 7 Z.1 K-NBG). In Tirol sind Ausnahmen für wissenschaftliche Forschung, bestimmte Maßnahmen der „üblichen“ land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, sowie die Jagd und Fischerei vorgesehen, ähnlich den Naturschutzgebieten, aber strenger gehandhabt.
Andererseits kann auch ein Betretungsverbot ausgesprochen werden: Erlaubt ist etwa das „herkömmliche Wandern, Bergsteigen und der Tourenschilauf sowie Maßnahmen, die der Orientierung dienen“ in Gebiet Großglockner–Pasterze (§ 8 Ktn. Nationalparkverordnung), aber „das Verlassen dieser Wege [Gamsgrubenweg und zwei markierte Alpinsteige, Anm.], das Beweiden und das freie Laufenlassen von Hunden“ in der Gamsgrube verboten (§ 9).
Peter Aubrecht, Karl Christian Petz: Naturschutzfachliche bedeutende Gebiete in Österreich. Eine Übersicht. (M-134). In: Umweltbundesamt (Hrsg.): Monographien. Band134. Wien 2002, ISBN 3-85457-571-8, 3 Nationale Schutzgebiete, S.26–92 (web.archive.org [PDF; 423kB; abgerufen am 11. September 2021]).
Mario F. Broggi, Rudolf Staub, Flavio V. Ruffini: Großflächige Schutzgebiete im Alpenraum: Daten, Fakten, Hintergründe. Blackwell Wissenschafts-Verlag, 1999, ISBN 3-8263-3215-6.
↑ abHarald Kremser: Über unseren Nationalpark „Hohe Tauern“ Land Salzburg. In: Haus der Natur (Hrsg.): Jahrbuch Haus der Natur. Band10. Salzburg 1987, 4.3. Sonderschutzgebiete, S.201 (zobodat.at [PDF; abgerufen am 10. Februar 2023] PDF: S. 2).
↑Sonderschutzgebiet. In: Naturschutzgebiete in Tirol tiroler-schutzgebiete.at. Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Umweltschutz, abgerufen im Jahr 2010.