VersorgungsstufeVersorgungsstufe ist ein Begriff aus der Krankenhausplanung in Deutschland. Mit dem per 17. August 2006 dann später wieder aufgehobenen[1] Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz (KHKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I s. 1568) sollten die Instrumentarien zur Krankenhaus-Bedarfsplanung verbessert und eine Änderung in der Investitionsförderung bewirkt werden. Die Krankenhäuser wurden von den Bundesländern fortan bis auf weiteres in den Krankenhausplänen in vier Versorgungsstufen eingeteilt. Aktuell teilen einige Bundesländer in ihren Landeskrankenhausgesetzen die nach § 108 SGB V für die Krankenhausbehandlung zugelassenen Allgemeinkrankenhäuser in drei oder vier Kategorien ein. Fachkrankenhäuser werden dabei keiner Versorgungsstufe zugeordnet. Die meisten Länder unterscheiden in ihren Krankenhausplänen dagegen nicht nach Versorgungsstufen, sondern differenzieren ihr Angebot an Krankenhausbetten in anderer Weise. Vergleich der Strukturen der Krankenhausversorgung nach Ländern vor der EinführungBezeichnungen in den Bundesländern nach der Krankenhausbedarfsplanung um 1974:
Regelungen mit VersorgungsstufenWurde früher üblicherweise nach vier Versorgungsstufen differenziert (Grund-, Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung), werden heute durch Zusammenlegung der ersten beiden Stufen oftmals nur noch drei Versorgungsstufen definiert. BayernIn Bayern regelt der Krankenhausplan des Freistaates Bayern[2] die Versorgungsstufen wie folgt: I. VersorgungsstufeDiese Krankenhäuser dienen der Grundversorgung. Krankenhäuser der I. Versorgungsstufe sollen in Abhängigkeit vom bestehenden Bedarf an akutstationärer Grundversorgung in Oberzentren und Mittelzentren zur Verfügung gestellt werden. II. VersorgungsstufeDiese Krankenhäuser erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe sollen entsprechend dem im Einzelfall gegebenen Bedarf an differenzierter Schwerpunktversorgung in Oberzentren zur Verfügung gestellt werden. III. VersorgungsstufeDiese Krankenhäuser halten im Rahmen des Bedarfs ein umfassendes und differenziertes Leistungsangebot sowie entsprechend medizinisch-technische Einrichtungen vor. Hochschulkliniken nehmen Aufgaben der III. Versorgungsstufe wahr. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben aus Forschung und Lehre in die Krankenhausplanung einzubeziehen. Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe sollen je nach Bedarfslage in Oberzentren zur Verfügung gestellt werden. BrandenburgIn Brandenburg werden die Allgemeinkrankenhäuser gemäß Krankenhausplan des Landes Brandenburg[3] in drei Versorgungsstufen unterteilt, wobei in jedem der fünf Versorgungsgebiete mindestens ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung vertreten ist. I. VersorgungsstufeKrankenhäuser der Grundversorgung sollen in jeder Region wohnortnah die Versorgung für die am häufigsten auftretenden Krankheiten absichern. Sie sollen in der Regel die Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie vorhalten. In den meisten Krankenhäusern der Grundversorgung wird ein weiteres Fachgebiet geführt, welches das Leistungsangebot abrundet. Das Leistungsangebot der Krankenhäuser der Grundversorgung soll in den Fachgebieten Chirurgie und Innere Medizin darauf ausgerichtet sein, medizinisch allgemein etablierte Behandlungsformen zu erbringen. II. VersorgungsstufeKrankenhäuser der Regelversorgung verfügen über ein größeres Leistungsspektrum als Krankenhäuser der Grundversorgung und dienen der spezialisierten Versorgung innerhalb einer Teilregion der Versorgungsgebiete. Das Leistungsangebot der Regelversorgungshäuser reicht über die Grundversorgung hinaus und kann sich in hohem Maße der Behandlung von speziellen Krankheitsbildern und einem Angebot spezialisierter Behandlungsformen zuwenden. Daneben gibt es die Versorgungsstufe Krankenhäuser der Qualifizierten Regelversorgung für besonders leistungsstarke Krankenhäuser der Regelversorgung. III. VersorgungsstufeKrankenhäuser der Schwerpunktversorgung bilden den größten Disziplinenspiegel in der Versorgungsregion ab und dienen neben der Grundversorgung für den regionalen Bereich der Versorgung in Fachgebieten mit geringerem Fallzahlaufkommen sowie der Versorgung von schweren und komplexen Krankheitsfällen, die in den Krankenhäusern der anderen Versorgungsstufen im Versorgungsgebiet nicht angemessen behandelt werden können. Rheinland-PfalzDas Land Rheinland-Pfalz hat in § 6 Landeskrankenhausgesetz (LKG) die Einteilung in Versorgungsstufen festgelegt, ohne diese näher zu definieren. Die Definition der einzelnen Versorgungsstufen erfolgt im Landeskrankenhausplan, der derzeit folgende Versorgungsstufen vorsieht:[4]
SachsenIn Sachsen werden die drei Versorgungsstufen in § 4 Abs. 2 SächsKHG folgendermaßen definiert: I. VersorgungsstufeKrankenhäuser der Regelversorgung müssen die Fachrichtungen Chirurgie und/oder Innere Medizin umfassen. Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, können sie daneben zum Beispiel die Fachrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Orthopädie, Pädiatrie, Psychiatrie und Urologie vorhalten. Eigene Abteilungen für Teilgebiete einer Fachrichtung im Sinne der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer sollen sie nicht vorhalten. II. VersorgungsstufeKrankenhäuser der Schwerpunktversorgung erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Sie umfassen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin, Gynäkologie und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Orthopädie, Pädiatrie und Urologie. Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, können sie auch die Fachrichtungen Dermatologie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie und Psychiatrie vorhalten. III. VersorgungsstufeKrankenhäuser der Maximalversorgung müssen im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung wesentlich hinausgehen. Sie sollen die entsprechenden hochdifferenzierten medizinisch-technischen Einrichtungen vorhalten. Universitätskliniken nehmen Aufgaben der Maximalversorgung wahr. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben aus Forschung und Lehre in die Krankenhausplanung einzubeziehen. Sachsen-AnhaltDas Land Sachsen-Anhalt setzt in § 3 Landeskrankenhausgesetz (KHG LSA) ebenfalls Versorgungsstufen voraus, die gemäß § 3 Abs. 2 KHG LSA von Land, Kommunen, Krankenhausgesellschaft und Verbänden der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung in gemeinsamen Rahmenvorgaben definiert werden.[5] „Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses wird mittels Zuordnung zu einer Versorgungsstufe definiert. Für alle Versorgungsstufen gelten die Kriterien zur qualitätsgerechten Leistungserbringung entsprechend den Anforderungen des SGB V und den Leitlinien für das Fachgebiet.“ Rahmenvorgaben für Versorgungs- und Qualitätsziele der Krankenhausplanung in Sachsen-Anhalt Bek. des MS vom 6. September 2022 – 41201 Es bestehen vier Versorgungsstufen:
Schlagwort SupramaximalversorgungVerschiedene Universitätskrankenhäuser beanspruchen für sich als Krankenhaus der Supramaximalversorgung zu gelten. Diese Bezeichnung existiert zwar nicht in den Krankenhausbedarfsplänen, verdeutlicht aber die besondere Rolle der universitären Medizin bei der Behandlung hochkomplexer Fälle und seltener Erkrankungen. Der Begriff wurde durch den ehemaligen Vizepräsidenten der Medizinischen Hochschule Hannover, Andreas Tecklenburg geprägt.[6] Regelungen ohne VersorgungsstufenDie meisten Bundesländer verzichten in ihren Krankenhausgesetzen auf die Einteilung der Krankenhäuser in Versorgungsstufen. Bremen, NiedersachsenIn den Gesetzen von Bremen (§ 4 BremKrhG) und Hamburg (§ 15 HmbKHG) sind Versorgungsschwerpunkte genannt, die jedoch eine andere Bedeutung haben als Versorgungsstufen. In Niedersachsen werden die im Krankenhausplan aufgeführten Krankenhäuser gemäß § 3 Abs. 3 Nds KHG nach medizinischen Fachrichtungen, Planbetten und Funktionseinheiten sowie Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a KHG gegliedert. HessenIn Hessen wurde mit der Novellierung des Krankenhausgesetzes im Jahr 2002 die Unterscheidung von Versorgungsstufen faktisch abgeschafft (siehe § 17 HKHG).[7] NRW und weitereIn Nordrhein-Westfalen werden bis 2025 nach §§ 12, 16 KHGG NRW im Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan u. a. das Versorgungsgebiet, die Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung, die Gesamtzahl der Planbetten, die Art der Abteilungen mit ihrer Planbettenzahl und ihren Behandlungsplätzen sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG aufgenommen. Ähnliche Vorschriften bestehen in Baden-Württemberg (§ 6 LKHG), Berlin (§ 4 LKG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 24 LKHG M-V), Saarland (§ 23 SaarKHG), Thüringen (§ 4 ThürKHG). Neuausrichtung in NRW mit einer auf Leistungsgruppen ausgerichteten KrankenhausplanungIm April 2022 wurde für Nordrhein-Westfalen der „Neue Krankenhausplan NRW“ veröffentlicht[8][9][10]. Hier wird nun u. a. ausführlich mit Definitionen von Medizinischen Leistungsgruppen und einer damit erstellten Leistungsgruppensystematik gearbeitet. Dessen Umsetzung erfolgt seit 2022 bis voraussichtlich 2025 inklusive intensivem Austausch unter all den Beteiligten. Auswirkung des KHVVG von Ende 2024 auf die Systematik der VersorgungsstufenDas Ende 2024[11] verabschiedete Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wird Auswirkungen auf die Sicht bzw. die Systematik der Versorgungsstufen haben. Eine zunächst beabsichtigte Einführung von 3 unterschiedlichen Stufen, bezeichnet als „Level“, wurde zwar im Gesetzgebungsverfahren herausgenommen, übrig geblieben ist im Gesetz davon aber die Einführung einer Einstufungsmöglichkeit in „Level-1i-Kliniken“. Level-1i-Kliniken sollen demnach sektorübergreifende Versorgungseinheiten sein, die die stationäre Krankenhausbehandlung in Deutschland ausgeprägt mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbindet[12]. Tabelle: Anzahl Krankenhäuser je Krankenhausbettenstufe
Der * bedeutet: Für Daten ab 2022 gibt Destatis nur noch eine geringere Bettenstufenanzahl an.[14] Gegebenheiten in Nachbarstaaten DeutschlandsSchweizDie Schweizer Krankenhausplanung, Spitalplanung genannt, ist u. a. darauf ausgerichtet, bedarfsgerecht und an eine an medizinischen Aspekten orientierte Krankenhausplanung zu sein. Mittels der dortigen Spitalleistungsgruppensystematik (SPLG) sind Leistungsgruppen mit jeweils fest vorgegebenen Anforderungen zu Struktur- und Qualitätsvorgaben oder Mindestfallzahlen vorgegeben und die Schweizer Krankenhäuser müssen sich zur Erbringung der Leistungsgruppen in regelmäßigen Abständen bewerben[15]. Aktuelle Versorgungs-Kennzahlen der Schweizer Spitäler stellt das Schweizer Bundesamt für Gesundheit BAG zur Verfügung[16] bzw. das Schweizer Bundesamt für Statistik[17]. Siehe auchWeblinks
Einzelnachweise
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