Vogtländische RitterschaftDie Vogtländische Ritterschaft war ein korporativer Zusammenschluss des im Fürstentum Brandenburg-Kulmbach landsässigen Adels. GeschichteIn den fränkischen Hochstiften, wo die adeligen Domkapitel maßgeblichen Einfluss auf die Politik des aus ihren Reihen gewählten Fürstbischofs ausüben konnten, gelangte die Freie Reichsritterschaft zu einer besonderen Blüte. Im Gegensatz dazu stellten sich im Fürstentum Brandenburg-Kulmbach das gleichbleibende Hausinteresse der Hohenzollern, deren Unabhängigkeit gegenüber dem Adel und das straffere politische Gefüge innerhalb des Territoriums dem Freiheits- und Unabhängigkeitsdrang des Adels mit Nachdruck entgegen. So konnte sich innerhalb des von den Hohenzollern regierten Landes nur eine Adelsgesellschaft zwischen reinem Landsassiat und freier Reichsritterschaft, das Corpus Voitlandicum oder die Vogtländische Ritterschaft, ausbilden. Die Mitgliedschaft in der Vogtländischen Ritterschaft begründete sich nicht in der Abstammung aus einer besonderen Familie, sondern war ausschließlich über den Besitz eines inkorporierten Ritterguts möglich. Diese Güter verteilten sich über die markgräflichen Landes- bzw. Amtshauptmannschaften Hof, Wunsiedel und Bayreuth und Kulmbach; im Unterland waren vogtländische Rittergüter unbekannt. 1615 unterwarf sich der vogtländische Adel vertraglich (Submissions-Agnitions-Rezess) der landesherrlichen Obrigkeit des Markgrafen Christian von Brandenburg-Kulmbach, wofür der Landesherr deren korporativen Zusammenschluss zur Vogtländischen Ritterschaft sanktionierte und ihr einen eigenen verfassungsrechtlichen Status verlieh. Zudem gewährte er den einzelnen Herrschaftsträgern besondere Privilegien wie die Religions- und Steuerfreiheit sowie die Beibehaltung bisheriger Jurisdiktions- und Immunitätsgerechtsame. Dass diese Politik "mit Zuckerbrot und Peitsche" von Erfolg gekrönt war, kann nur mit der besonderen Lage der vogtländischen Güter innerhalb des relativ geschlossenen Herrschaftsbereichs der Markgrafen im Norden und Osten des Markgraftums, das zudem in dieser Region an Fürstentümer mit ebenfalls landsässiger Ritterschaft grenzte, erklärt werden.[1] 1662 besteuerte Markgraf Christian Ernst auf Grund des Reichstagsabschieds von 1654, der ausdrücklich ein separates Besteuerungsrecht des Landesherrn für Bedürfnisse der stehenden Armee vorsieht, erstmals auch die Voigtländische Ritterschaft, die bisher wie die Reichsritterschaft nur gegenüber dem Reich und dem Reichskreis (de jure freiwillige) Abgaben entrichtet hatte (subsidium caritativum)[2] 1663 schlossen sich auch Teile des bisher reichsunmittelbaren Ritteradels des Bayreuther Raumes aus dem Ritterkanton Gebürg dem Korpus des Vogtländischen Adels an und schwächten so den Kanton Gebürg aufs Neue. Vorausgegangen waren weitere, vom Markgrafen für seinen landsässigen Adel erlassene wirtschaftliche Vergünstigungen.[1] Auch die Ritterschaft der Bezirke Kulmbach und Neustadt/Aisch schlossen sich 1663 an die Voigtländische Ritterschaft an (Assoziierte Voigtländische Ritterschaft).[2] Liste der inkorporierten Rittergüter
Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
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