EigentumsklageEigentumsklage ist im österreichischen Sachenrecht der Oberbegriff für privatrechtliche Klagen zum Schutz des Eigentums. Die Klage wegen Entziehung des Eigentums (rei vindicatio) kann der nichtbesitzende Eigentümer gegen den besitzenden Nichteigentümer erheben und Herausgabe der streitgegenständlichen Sache verlangen. Sie ist nur möglich, wenn dem beklagten Besitzer kein Recht zum Besitz, wie es z. B. der Mieter hat, zusteht (§ 366 ABGB nach österreichischem Recht). Die Eigentumsfreiheits-, Eigentumsstörungs- oder Negatorienklage (actio negatoria) richtet sich gegen angemaßte Nutzungsrechte Dritter am Eigentum (§ 523, 2. Fall ABGB). Zur Abwehr privater Immissionen und zum Ausgleich bei gewerblichen oder industriellen Einwirkungen sowie zum Verbot, Privatgrundstücke abzugraben, gibt es im ABGB spezielle Regelungen (§§ 364 Abs. 2 Satz 1, 364a, 364b ABGB). Die sog. Publizianische Klage (actio publiciana) ist die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum des Klägers (§ 372 ff ABGB).[1] Rei vindicatioDie wichtigste Voraussetzung zur Aktivlegitimation der „eigentlichen Eigentumsklage“ ist das Eigentum des Klägers. Er hat sein Eigentum (bzw. Eigentumserwerb) und Gewahrsame des Beklagten zu beweisen.[2] Aus diesem Grunde ist stets zu beachten, dass vor allem ein gutgläubiger Erwerb des Beklagten vom nichtberechtigten Dritten zu Verlust des Eigentums und somit zum Nichtbestehen einer Aktivlegitimation führen kann.[3] Diese Klage stammt aus der Zwölf-Tafel-Zeit. Kläger und Beklagter behaupten mittels vindicatio (vermutlich ein Stab, mit dem auf die Sache angetippt wurde) und contravindicatio ihr Eigentum an der Sache. Beide müssen für ihre Behauptung eine Geldsumme einsetzen (sacramentum). Die gesamte Verhandlung war sehr stark ritualisiert. Der Richter entscheidet schließlich, wessen Recht das bessere ist, die Sache als Eigentümer zu haben. Gegenansprüche des BeklagtenDer unterlegene Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der von ihm auf die Sache gemachten Aufwendungen, wobei sich der Umfang dieser Ersatzpflicht nach der Redlichkeit des Beklagten richtet. Dieser Anspruch ist geschützt durch ein Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht) des Beklagten. Für Schäden an der Sache haftet nur der unredliche Inhaber.
Schadenersatzansprüche des KlägersDer unredliche Besitzer haftet (wegen Vorsatzes oder Fahrlässigkeit) für den Schaden, der beim Eigentümer nicht eingetreten wäre (casus-mistus-Haftung). Der redliche haftet – mangels Verschuldens – nicht. Weblinks
Einzelnachweise
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