Landesbehörde für VerfassungsschutzIn den deutschen Bundesländern besteht jeweils eine Landesbehörde für Verfassungsschutz mit der Aufgabe, mit nachrichtendienstlichen Mitteln zum Verfassungsschutz beizutragen. In sechs Ländern ist diese in Form eines Landesamts für Verfassungsschutz eingerichtet, in den zehn übrigen werden die Aufgaben des Verfassungsschutzes von einer Abteilung des Landesinnenministeriums wahrgenommen. Historische Entwicklung und TrennungsgebotIm Jahre 1950 wurde mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz in der Bundesrepublik erstmals ein Inlandsnachrichtendienst erschaffen, der seitdem von der Polizei organisatorisch, kompetenziell und funktionell getrennt ist. In der Folgezeit haben die Länder vom Bund unabhängige Landesämter für den Verfassungsschutz eingerichtet. Das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten ergibt sich ausdrücklich aus den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder sowie in Brandenburg und Sachsen zusätzlich aus den dortigen Landesverfassungen; ob sich aus dem Bundesstaatsprinzip des Artikel 20 Grundgesetz ein Trennungsgebot schlussfolgern lässt, ist umstritten. Das Trennungsgebot besagt, dass für Nachrichtendienste und Polizei jeweils eigene organisatorisch voneinander getrennte Behörden geschaffen werden sollen (organisatorische Komponente), beide Einrichtungen eine unterschiedliche Aufgabenstellung haben (funktionelle Komponente) und darüber hinaus mit unterschiedlichen Befugnissen agieren (kompetenzielle Komponente). Das Trennungsgebot bedeutet nicht, dass eine Informationsweitergabe zwischen Polizei und Verfassungsschutz verboten wäre. Vielmehr ist dort, wo die jeweilige Aufgabenerfüllung das erforderlich macht, eine Zusammenarbeit der Behörden gefordert. Das gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum in Berlin und die neu geschaffene Antiterrordatei sind beispielhaft für eine solche Zusammenarbeit. Organisatorischer AufbauIn der Bundesrepublik existieren 16 Landesbehörden und zwei Bundesbehörden für den Verfassungsschutz. Neben dem Bundesamt für den Verfassungsschutz nimmt der Militärische Abschirmdienst für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Aufgaben des Verfassungsschutzes wahr. Die Landes- und Bundesbehörden sind voneinander getrennt und es bestehen grundsätzlich keine Weisungsbefugnisse zwischen ihnen. Die Organisation der Landesbehörden ist unterschiedlich geregelt. Während einige Länder ähnlich dem Bund ihre Verfassungsschutzbehörden als Landesämter organisieren, die dem jeweils zuständigen Innenressort unterstellt sind (z. B. Bayern, Sachsen), ist der Verfassungsschutz in anderen Ländern als Abteilung organisatorischer Bestandteil des jeweiligen Innenressorts (z. B. Brandenburg, Berlin). 2018 gliederte das Saarland sein Landesamt für Verfassungsschutz in das Saarländische Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein.[1] AufgabenDas BfV und die Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) haben den gesetzlichen Auftrag (§ 3 BVerfSchG bzw. Landesverfassungsschutzgesetze), Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten über:
Darüber hinaus beobachten einige LfV Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität. Ferner wirken das BfV und die LfV mit
Befugnisse/InformationserhebungNeben der Erhebung sachbezogener offener Daten im Rahmen der Aufgabenerfüllung stehen den Landesbehörden je nach den für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen verschiedene sog. nachrichtendienstliche Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten zu. Bei einem nachrichtendienstlichen Mittel handelt es sich grundsätzlich um Mittel und Methoden der verdeckten Informationsbeschaffung. Dazu zählen klassischerweise:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und variiert in den einzelnen Ländern und dem Bund je nach deren gesetzlichen Grundlagen. Einzelne LänderIn den folgenden Bundesländern sind eigene Landesämter für Verfassungsschutz eingerichtet:
In folgenden Ländern ist der Verfassungsschutz eine Abteilung des Innenministeriums:[2]
Literatur
Einzelnachweise
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