Landrecht (Mittelalter)Als Landrecht bezeichnet man das im Mittelalter und in der frühen Neuzeit in einem Land des Heiligen Römischen Reiches geltende Partikularrecht. Die sich in den Territorien des Reiches seit dem 12. Jahrhundert herausbildenden Landrechte haben sich aus den älteren Stammesrechten der Sachsen, Alamannen, Bajuwaren und Böhmen entwickelt. Durch Privilegien und Gesetze der Landesfürsten sowie die Spruchpraxis der Landgerichte wurden diese alten Rechte ergänzt und weiterentwickelt. Später wurde auch römisches Recht rezipiert und in die Landrechte aufgenommen. Auf die Bürger der Städte wurde das Landrecht nur subsidiär angewendet, denn sie standen zunächst unter dem Stadtrecht und der autonomen Gerichtsbarkeit ihrer Kommunen als eigenen Rechtsbezirken. InhaltDie Landrechte enthielten Bestimmungen für alle möglichen Rechtsbereiche: Strafrecht, Privatrecht, Polizei, Lehns- und Verfassungsrecht. Dabei wurden diese Gebiete nicht unbedingt ganz abgedeckt. Oft galten daneben auch Sächsisches und römisches Recht sowie neuere reichsrechtliche Bestimmungen. In der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichnet Landrecht auch die Einbürgerung in ländlichen Kommunen unter Sonderkonditionen, ähnlich dem Burgrecht von Städten. AufzeichnungZu sehr unterschiedlichen Zeiten wurden die Landrechte aufgeschrieben. Das österreichische Landrecht wurde schon zur Babenbergerzeit entwickelt und zirka 1278 unter König Rudolf I. sowie 1298 unter Albrecht I. aufgezeichnet. Das auf Gewohnheitsrecht beruhende Landrecht der Steiermark wurde wahrscheinlich in der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts abgefasst und galt auch in Kärnten. Das Tiroler Landrecht entstand ab dem Ende des 13. Jahrhunderts, in Salzburg fasste Erzbischof Friedrich III. 1328 das Landrecht in einer Landesordnung zusammen. Das von Kaiser Ludwig dem Bayern erlassene Oberbayerische Landrecht von 1346 kodifizierte frühere Rechtssammlungen in Oberbayern. In der Kurpfalz erfolgte die Aufzeichnung des Landrechts erst im 16. Jahrhundert. In Böhmen hat sich das Böhmische Landrecht vor allem durch die Sammlung von Urteilen des Landgerichts, die in den so genannten Landtafeln gesammelt wurden, weiterentwickelt. Die böhmische Entwicklung hat dabei auch das Mährische Landrecht und das Recht in Teilen Schlesiens beeinflusst. Die Herausbildung der Landrechte war im Mittelalter entscheidend für die Entstehung der Länder, die sich als Rechtsgemeinschaft ihrer freien Einwohner konstituierten. Waren sie einmal als solche gebildet, blieben sie zumeist auch dann als eigenständige rechtliche und politische Einheiten erhalten, wenn mehrere unter der Herrschaft einer Dynastie vereinigt wurden, so zum Beispiel die zahlreichen Territorien der Habsburgermonarchie. Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurden die Landrechte überall außer Kraft gesetzt. LiteraturQuellen
Sekundärliteratur
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