Unterscheidungskraft (Markenrecht)Unterscheidungskraft ist die konkrete Eignung einer Marke, Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und damit eine betriebliche Zuordnung der Waren bzw. Dienstleistungen zu ermöglichen. (Herkunfts- und Qualitätsfunktion) HintergrundDamit eine Marke in das Markenregister eingetragen werden kann, muss sie u. a. Unterscheidungskraft aufweisen. Im Gegensatz zur abstrakten Unterscheidungseignung wird hierbei auf die im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Marke beanspruchten Waren abgestellt. Aus der Formulierung im MarkenG (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) heraus lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des EuGH die Zurückweisung einer Markenanmeldung nur dann zu, wenn die Marke keinerlei Unterscheidungskraft aufweist, d. h. eine noch so kleine Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH weist eine Marke Unterscheidungskraft auf, wenn ihr kein im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Maßgeblich ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise. Diese definiert der EuGH als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbraucher. Zu unterscheiden ist die fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) von den beschreibenden Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hierbei ergeben sich zwar in der Regel große Schnittmengen, jedoch ist dies nicht a priori der Fall. Demnach können
nicht als Marke eingetragen werden. Beispiele
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