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Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK GmbH) wurde am 10. Mai 2001 in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH gegründet. Seit Juni 2007 wurde die Rechtsform in GmbH geändert. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)[1] vom Juli 2021 und dadurch einer Ergänzung der §§ 31 bis 35 KHG wurde das InEK der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) unterstellt[2].

Sitz des InEK mit rund 50 Mitarbeitern ist seit Gründung Siegburg. Geschäftsführer des Instituts ist Frank Heimig, der zuvor Direktor und ab Juli 2001 Hauptgeschäftsführer des Instituts für medizinischökonomisches Consulting (IMC) war[3].

Gründungsmitglieder des Instituts

Gründungsmitglieder des Instituts waren im Jahr 2001

Alle drei Gründungsmitglieder sind auch Anfang des Jahres 2025 weiterhin die aktuellen Gesellschafter des Instituts.

Tätigkeitsfelder

Die Arbeitsfelder des DRG-Instituts sind nach eigenen Angaben mit Stand Dezember 2024[4] wie folgt:

Arbeitsfeld Medizin

  • Fallgruppenpflege: (Definition der DRG-Fallgruppen, Pflege der Basis-Fallgruppen, Pflege des Schweregrad-Systems)
  • Kodierung: Deutsche Kodierrichtlinien, Vorschläge für ICD-10-GM- sowie OPS-Anpassungen
  • Zusammenarbeit mit Institutionen, Gremien und Organisationen
  • Unterstützung anderer Staaten bei der Entwicklung, Einführung und Pflege pauschalierender Entgeltsysteme

Arbeitsfeld Ökonomie

Aufgaben

Anfänglich

Anfänglich lagen die Hauptaufgaben des Institut bei folgendem:

  • Unterstützung der deutschen Krankenhäuser und Krankenkassen sowie deren Verbände bei der durch das GKV-Modernisierungsgesetz gesetzlich vorgeschriebenen Einführung sowie daran anschließend bei der kontinuierlichen Weiterentwicklung des G-DRG-Systems nach § 17b KHG zur Abrechnung von stationären Krankenhausleistungen. Das InEK überarbeitet und veröffentlicht dementsprechend jährlich einen aktualisierten G-DRG-Fallpauschalen-Katalog.
  • Gemäß § 6 (2) KHEntgG können die örtlichen Vertragsparteien zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) vereinbaren. Dabei wurde das InEK schon früh stellvertretend mit der Abwicklung und jeweiligen Einstufung der entsprechenden NUB-Anfragen beauftragt.
  • Kalkulation von Investitions-Bewertungsrelationen (IBR) nach Aufbau Leistungsorientierter Investitionspauschalen gemäß § 10 KHG.
  • Analog zu den G-DRG war das InEK dann später auch mit der Entwicklung des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP-System) beauftragt und seit dessen Inkrafttreten ist es ebenfalls mit dessen kontinuierlicher Weiterentwicklung befasst. Das InEK überarbeitet und veröffentlicht dementsprechend jährlich einen aktualisierten PEPP-Entgeltkatalog.
  • Das InEK ist beauftragt mit der G-DRG-Begleitforschung nach § 17b (8) KHG sowie der Begleitforschung Psychiatrie nach § 17d (8) KHG.

Bis 2023

Insbesondere ab dem Jahr 2019 sind sukzessive weitere Aufgaben für das InEK hinzugekommen, dazu zählen:

  • Kalkulation des Pflegebudgets und dessen kontinuierlichen Weiterentwicklung gemäß Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG).
  • Umsetzung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern gemäß Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) ab dem Jahr 2019.
  • Berechnungen zum Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 5 (3k) KHEntgG
  • Die Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG wird vom InEK geführt.
  • Seit dem 1. Januar 2020 führt das InEK das bundesweite Verzeichnis der Standorte der Krankenhäuser und ihrer Einrichtungen[5].

Ab 2024

Zudem wurde durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) von Ende 2024 das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) um vier weitere Paragraphen erweitert, die zukünftige Aufgaben für das InEK beinhalten[6]:

Finanzierung

Die Finanzierung des InEK erfolgt über den sog. DRG-Systemzuschlag. Dabei rechnen die Krankenhäuser je stationärem Fall einen jährlich neu festzulegenden Betrag ab (2009: 1,03 €, 2010: 0,99 €). Die hierdurch eingenommene Summe wird dann einmal pro Jahr von den einzelnen Krankenhäusern kumuliert an das InEK überwiesen.

  • Für das Jahr 2023 betrug der DRG-Systemzuschlag 1,54 €. Dieser Betrag beinhaltet den Anteil der Finanzierung der pauschalierten Zahlungen für die Kalkulationskrankenhäuser in Höhe von 1,28 € (Zuschlagsanteil „Kalkulation“) und den Anteil der Finanzierung der InEK GmbH in Höhe von 0,26 € (Zuschlagsanteil „InEK“). (Zuschlagsanteil ‚InEK‘)[7].
  • Laut Angabe des InEK haben die Vertragsparteien auf Bundesebene Ende 2024 den DRG-Systemzuschlag für das Jahr 2025 in Höhe von 1,73 € pro Fall vereinbart. Davon entfallen auf die Finanzierung der pauschalierten Zahlungen für die an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäuser (Zuschlagsanteil ‚Kalkulation’) 1,36 € und auf die Finanzierung der InEK GmbH (Zuschlagsanteil ‚InEK’) 0,37 €

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung. In: juris.de. Abgerufen am 13. Januar 2025.
  2. Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). In: klinikverbund-hessen.de. Abgerufen am 13. Januar 2025.
  3. kbe-management.com (Memento vom 18. August 2018 im Internet Archive)
  4. Wir über uns - InEK. In: g-drg.de. Abgerufen am 13. Januar 2025.
  5. Bundesweites Verzeichnis der Standorte der Krankenhäuser und ihrer Einrichtungen. In: InEK. Abgerufen am 13. Januar 2025.
  6. auf archive.org: InEK – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. In: reimbursement.institute. Abgerufen am 13. Januar 2025.
  7. InEK – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. In: reimbursement.institute. Abgerufen am 13. Januar 2025.
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