Liste der Gerichte im Großherzogtum HessenDiese Liste nennt die Gerichte im Großherzogtum Hessen. Informationen zur Entwicklung des Gerichtswesens im Großherzogtum finden sich in Vor 1879Die Gerichtsverfassung im Großherzogtum war bis 1879 dadurch geprägt, dass im linksrheinischen Teil, der Provinz Rheinhessen, französisches Recht maßgeblich war, während rechtsrheinisch (Provinzen Starkenburg und Oberhessen) die Gerichtsverfassung aus deutschen Traditionen weiter entwickelt wurde. Herzogtum Westfalen (1802–1816)1802 besetzten hessisch-darmstädtische Truppen das Herzogtum Westfalen. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 wurde der Anschluss an die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt staatsrechtlich anerkannt. Als Gerichte erster Instanz wurden zunächst die bisherigen Gerichte in den bestehenden Verwaltungseinheiten beibehalten. Am 22. September 1807 trat ein Gesetz zur Neueinteilung des Herzogtums in 18 Ämter in Kraft. Diese hatten neben Verwaltungsaufgaben auch entsprechende Gerichte erster Instanz, die einheitlich für das jeweilige Amtsgebiet und damit ab jetzt auch für die zugeordneten Städte, Gemeinden und Unterherrschaften zuständig waren. . Als zweite Instanz wurde das Hofgericht Arnsberg eingerichtet. 1816 musste Hessen-Darmstadt als Ergebnis des Wiener Kongresses das Herzogtum Westfalen an Preußen abtreten. Oberhessen und StarkenburgObergerichte
Strafrechtspflege
Erstinstanzliche GerichteBis 1821 erfolgte die erstinstanzliche Rechtsprechung durch die Ämter und Patrimonialgerichte. 1821 erfolgte die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung, für die Rechtsprechung wurden Landgerichte eingerichtet und die Patrimonialgerichte im Laufe der 1820er Jahre vom Staat sukzessive übernommen. Weitere GerichteBis 1832 waren die entsprechenden Polizei- und Forstbehörden zugleich die erstinstanzlichen Gerichte in diesen Bereichen. Erst dann fand auch hier die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung statt und die Aufgaben wurden an die ordentliche Gerichtsbarkeit überwiesen. Bis dahin bestand[1]: RheinhessenObergerichte
Strafrechtspflege
FriedensgerichteFriedensgerichte waren in dem Bereich des Großherzogtums, in dem französisches Recht galt, die Gerichte der ersten Instanz.
HandelsgerichtAb 1879Mit den Reichsjustizgesetzen wurde reichsweit eine einheitliche Gerichtsverfassung geschaffen. Im Großherzogtum Hessen wurden die Friedensgerichte und Landgerichte zum 1. Oktober 1879 mit wenigen Ausnahmen unverändert in Amtsgerichte umgewandelt. ObergerichteAn der Spitze stand nun das Oberlandesgericht Darmstadt als Nachfolger des Oberappellationsgerichts Darmstadt. Darunter waren drei Landgerichte angesiedelt:
AmtsgerichteWeitere GerichteNeben den genannten Gerichten bestanden bis in die 1820er Jahre Patrimonialgerichte. Die Universitätsgerichte waren für die Jurisdiktion der Hochschulangehörigen zuständig. Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz 1877 wurde die akademische Gerichtsbarkeit in Deutschland abgeschafft. Die Hof- und Marschall-Justiz-Deputation beim Hofmarschallamt war für die Jurisdiktion der Hofbediensteten zuständig. Diese Funktion entfiel nach der Märzrevolution 1848. MilitärgerichtsbarkeitAls Militärgerichte dienten die Militär-Untersuchungsgerichte und die Kriegsgerichte. Als Instanzengericht diente das Oberkriegsgericht in Darmstadt. ForstgerichtsbarkeitDas Oberforstgericht in Darmstadt war Forstgericht für die beiden rechtsrheinischen Provinzen. Es entschied als Instanzengericht über Entscheidungen der Forstverwaltung. OrtsgerichteSeit 1852 bestanden in den rechtsrheinischen Provinzen die Ortsgerichte als Hilfsorgane der Justiz. Sie blieben auch nach 1879 in Funktion. RheinschifffahrtsgerichtsbarkeitRheinschifffahrtsgericht für das Großherzogtum Hessen war das Friedensgericht Main I bzw. später Amtsgericht Mainz in erster und das Landgericht Mainz in zweiter Instanz. VerwaltungsgerichtsbarkeitMit der Verwaltungsreform von 1832 wurde für die rechtsrheinischen Gebiete ein Administrativjustizhof in Darmstadt eingerichtet. Seine Zuständigkeit erstreckte sich spätestens nach der Angleichung der Verwaltungsstrukturen 1835 auch auf das linksrheinische Gebiet. Dem Administrativjustizhof war als oberstes Verwaltungsgericht der Staatsrat des Großherzogtums Hessen übergeordnet.[2] Dieser wurde 1875 durch den Verwaltungsgerichtshof Darmstadt als oberste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit abgelöst.[3] Siehe auch
Literatur
AnmerkungenEinzelnachweise
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