Kleiner spätgotischer Saalbau mit eingezogenem Chor und westlichem Dachreiter mit Zwiebelhaube, um 1470, Barockisierung drittes Viertel 17. Jahrhundert, Turm 1698; mit Ausstattung.
mit Widerkehr, Einfirstanlage, unverputzter Backsteinbau mit an der Westseite abgewalmtem Satteldach, befenstertem Kniestock, Giebellaube, im Kern Mitte 19. Jh., 1903 Umbau und Neubau eines Wirtschaftsteils mit Hochtenne
Spätgotischer Saalbau mit leicht eingezogenem Chor und nördlichem Sattelturm, zweite Hälfte 15. Jahrhundert, Turm bezeichnet mit „1488“, Regotisierung nach 1850, Verlängerung um zwei Joche 1923; mit Ausstattung.
Barocker Saalbau mit eingezogenem Chor und Westturm mit Spitzhelm, von Hans Mayr, 1708/09, Sakristei von Wolfgang Dientzenhofer, 1731; mit Ausstattung.
Michael Petzet: Denkmäler in Bayern: Oberbayern. – Hrsg.: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 1986
Anmerkungen
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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