Zweigeschossiger, verputzter Massivbau mit Mansarddach und Eckpilastern, wohl von Philipp Muttone, bezeichnet mit „1772“, 1819 Teilung in Pfarrhof und Schule
Turm mit einbezogenem gotischem Mauerwerk und Laternenzwiebelhaube, 1716 von Georg Häring, Wandpfeilerkirche, verputzter Massivbau mit wenig ausladendem Querhaus und gerade geschlossenem Chor, Neubau von Langhaus und Chor unter Verwendung des gotischen Chormauerwerks, von Philipp Mühlmayer, 1721–26; mit Ausstattung
Friedhofskapelle, verputzter Massivbau mit Satteldach und Zwiebeldachreiter, 1755
Teile der Kirchhofmauer mit eingelassenen Grabmälern
Ölbergkapelle, verputzter Massivbau mit Zeltdach, 1730, mit barocker Figurengruppe, Holz
Kriegerdenkmal für die Gefallenen des Ersten und Zweiten Weltkriegs, steinerne Inschriftenstele mit bekrönendem Kreuz, nach 1918
Eingeschossiger Frackdachbau, das Erdgeschoss weitgehend in Blockbauweise, mit Fachwerkgiebel und Umschrot, innen bezeichnet mit „1785“, Umbauten von 1833
Saalbau, verputzter Massivbau mit Walmdach und Dachreiter mit Zwiebelhaube, eingezogener, dreiseitig geschlossener Chor 1717, Langhaus von Philipp Mühlmayer, 1729–32; mit Ausstattung
Wohnstallhaus eines Vierseithofes, verputzter Massivbau mit Satteldach, frühes 19. Jahrhundert, Wohnteil um 1910/20 aufgestockt, Giebelnische mit Nachbildung der Tirschenreuther Pietá
Stadel, holzverschalter Ständerbau, bezeichnet mit „1911“
Remise, holzverschalter Ständerbau mit Freiständern und überkreuzten Kopfbändern, bezeichnet mit „1910“
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Detlef Knipping, Gabriele Raßhofer: Landkreis Tirschenreuth (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandIII.45). Karl M. Lipp Verlag, Lindenberg im Allgäu 2000, ISBN 3-87490-579-9.
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