Saalbau im Markgrafenstil mit Ostturm mit Oktogon und Spitzhelm, Turmunterbau und Teile der östlichen Umfassungsmauer wohl noch 13. Jahrhundert, völlige Umgestaltung, Erweiterung und Turmerhöhung mit Läutegeschoss und Oktogon nach Plänen von Johann David Steingruber, 1744 f., mit Ausstattung
Zweigeschossiger Satteldachbau in Fachwerk über massivem Erdgeschoss mit eingeschossigem querstehenden Anbau mit Satteldach, „1846“ (bezeichnet) vielleicht über älterem Kern, später erweitert
Saalbau im Markgrafenstil mit eingezogenem Portalvorbau im Westen und Ostturm mit Oktogon und Spitzhelm, Turmunterbau 1417, Neubau des Kirchenschiffs und Turmerhöhung vor 1793 f., mit Ausstattung
Chorturmkirche, Saalbau mit Rechteckchor im mächtigen, vorkragenden Turm mit Gurtgesimsen und Spitzhelm sowie mit Sakristeianbau nördlich am Turm, wohl Ende 15. Jahrhundert mit hochmittelalterlichem Kern, im 18./19. Jahrhundert verändert, mit Ausstattung
Deutschbach; Löhle; Schlund; Fünfzehnerholz; Leimbachfeld; Rößholz; Eiletsfeld; Großer Grund; Zwischen den Bächen; Hochstraße; Langer Fürst; Leimbach; Straßenfeld; Eiletsweg; Nähe Gastenfeldener Bach; von Traisdorf nach Hagenau; Gastenfeldener Bach; Hoffeld (Koordinaten fehlen! Hilf mit.)
Teil der Grenzsteinreihe auf der neuen Landesgrenze zwischen dem Königlich Preußischen Fürstentum Ansbach und dem Fürstentum Hohenlohe-Schillingsfürst
Stelen aus Sandstein, oben abgerundet, bezeichnet mit "PG/HG", versetzt 1804, zum Teil umgearbeitete ältere Fraischsteine
D-5-71-125-28
Ehemalige Baudenkmäler
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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