Chorturmkirche, Saalbau mit Fachwerkteilen im Obergeschoss mit ehemaligem Getreidespeicher, Rechteckchor im nicht eingezogenem Turm mit Geschossgesimsen, verzahnter Eckquaderung und Spitzhelm sowie mit Sakristeianbau nördlich am Turm, 1447 begonnen, Fachwerkobergeschoss 1545, Sakristeianbau wohl 18. Jahrhundert
Erdgeschossiger Satteldachbau mit Giebel und Dacherker in Fachwerk, Fachwerk letztes Viertel 17. Jahrhundert, im 19. Jahrhundert massiv untersetzt mit Hausteinelementen
Saalbau mit Westturm mit Gurtgesimsen und Walmdach sowie mit Sakristeianbau im Osten, im Kern wohl 1392, Sakristeianbau 1707, im 19. Jahrhundert Kirchenschiff um die westliche Achse verlängert und Turmanbau; mit Ausstattung
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.